Steuerabzug für Zahlungen im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmaßnahmen ab 1.1.2025

Tax News 4/2024

Tax News 4/2024

  • 1000
Bergsteigerin

Ab dem 1.1.2025 ist für Abgeltungszahlungen im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen eine Abzugssteuer einzubehalten und abzuführen.

Wen es betrifft:

Insbesondere Gebietskörperschaften, aber auch Wassergenossenschaften, Wasserverbände, juristische Personen, an denen eine vorhin aufgezählte Körperschaft mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist, sowie Elektrizitätsunternehmen können Schuldner der Abzugsteuer sein.

Anmerkung: Als Einkünfteempfänger hingegen kommen Gebietskörperschaften – wie bisher (Abzugssteuer für Leitungsrechte) – nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art in Betracht.

Was ist das Thema:

Zahlungen, die ab 1.1.2025 für die eingeräumten Rechte zur Nutzung von Grund und Boden zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten im öffentlichen Interesse erfolgen, unterliegen einem Steuerabzug.

Konkret erfasst sind Zahlungen für Rechtseinräumungen, Wertminderungen oder sonstige Zahlungen (z. B. Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, temporäre Lagerplätze, Räumungskosten und Folgeschäden oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).

Die genannten Maßnahmen müssen dabei im öffentlichen Interesse liegen. Hierbei wird an die Möglichkeit einer wasserrechtlichen Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken (§ 63 WRG 1959) angeknüpft. Eine Maßnahme die nur auf ein Einzelobjekt abzielt, liegt nicht im öffentlichen Interesse.

Was ist zu tun:

Die auszahlende Stelle (z. B. die den Hochwasserschutz errichtende Gebietskörperschaft) ist verpflichtet, die Abzugsteuer einzubehalten und bis spätestens 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen. Weiters ist binnen gleicher Frist eine elektronische Anmeldung zu übermitteln, in der der/die Empfänger der Einkünfte und die entsprechenden Steuerbeträge anzugeben sind.

Anmerkung: Erfolgt die Auszahlung durch eine dritte Partei (z. B. Amt der Landesregierung), ist die Erfüllung der formalen Pflichten (Abfuhr und Anmeldung) auch durch diese Partei möglich.

Weitere Details:

Steuersatz:

Handelt es sich beim Zahlungsempfänger um natürliche Personen so kommt der Steuersatz von 10 Prozent zur Anwendung, Zahlungen an Körperschaften unterliegen einem Steuersatz von 7,5 Prozent.

Bemessungsgrundlage:

Die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der ausbezahlte Betrag (Entschädigungszahlung ohne Umsatzsteuer).

Es ist von jeder Auszahlung eine Abzugsteuer einzubehalten; unerheblich ist, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zu Grunde liegt.

Abgeltungswirkung:

Die Abzugsteuer ist mit einer Abgeltungswirkung verbunden, d. h. eine weitere Berücksichtigung der Zahlungen beim Entschädigungsempfänger im Rahmen seiner Einkünfteermittlung kann unterbleiben.

Gebührenbefreiung (GebG)

Rechtsgeschäfte in diesem Zusammenhang (Einräumung von Leitungsrechten, Hochwasserschutzmaßnahmen) sind von den Bestandvertrags- und Dienstbarkeitsgebühren befreit.