Mantelkauf: Änderung der organisatorischen Struktur ohne personelle Veränderungen
Tax News 4/2024
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Der VwGH kam kürzlich zum Schluss, dass eine Änderung der organisatorischen Struktur auch dann vorliegen kann, wenn ohne personelle Änderungen in der Geschäftsführung, die tatsächliche Geschäftsführung von einer (neuen) dritten Person ausgeübt wird.
Verlustvorträge sind grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Entsprechend den Mantelkaufbestimmungen geht das Recht auf Verlustvortrag allerdings verloren, wenn die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben ist infolge einer kumulativen Änderung (mit „innerem” Zusammenhang) der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur.
In jüngerer Vergangenheit haben sich die Gerichte immer wieder mit den Kriterien auseinander gesetzt (wir haben darüber berichtet, siehe z. B. BFG vertieft Rechtsprechung zum Mantelkauf; VwGH bestätigt Mantelkauf bei Wechsel des Unternehmensgegenstandes; BFG zum Mantelkauf: Verlustuntergang durch wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes) was auch deren Relevanz in der täglichen Praxis und bei Außenprüfungen demonstriert.
VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0040
Strittig war in dem gegenständlichen Fall insbesondere das Kriterium der organisatorischen Strukturänderung. Schon bisherige Rechtslage ist der Ansatz, dass es auf die „faktische Geschäftsführung“ ankommt.
In dem Fall hatte die bisherige Alleingeschäftsführerin ihre Position als Geschäftsführerin fortgesetzt auch nach dem Gesellschafterwechsel inne, obwohl sie dafür kein Entgelt mehr erhielt. Inhaltlich gab es mit Ausnahme der Unterfertigung diverser Schriftstücke keine nach Außen erkennbare Tätigkeiten und sie nahm keine operativen Tätigkeiten mehr. Diese wurden von den Organen der Käuferin ausgeführt.
Zunächst nimmt der VwGH (VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0040) Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung. In dem Revisionsfall VwGH 15.12.2021, Ro 2019/13/0008 kam es zum Hinzutreten eines neuen Geschäftsführers zu zwei bestehenden Geschäftsführern, was für sich betrachtet zwar noch keine Änderung der organisatorischen Struktur ist. Nimmt der neue Geschäftsführer jedoch praktisch alleinig die tatsächliche, operative Geschäftsführung wahr, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Kriterium erfüllt sein.
In dem gegenständlichen Fall dehnt der VwGH seine Sichtweise noch aus, da es zu gar keinen personellen Änderungen in der Geschäftsführung kam. Wenn nicht mehr die bisherige Geschäftsführerin, sondern eine andere Person die tatsächliche Geschäftsführung ausübt, kann nach Auffassung des VwGH dennoch eine Änderung der organisatorischen Struktur vorliegen.