Herabsetzungsanträge für ESt/KöSt und Anspruchszinsen

Tax News – KMU September 2024

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Bergsteiger beim Fotografieren

Für Herabsetzungsanträge und Anspruchszinsen sind die Fristen 30.9. und 1.10. zu beachten

Wie jedes Jahr sind folgende Fristen zum 30. September 2024 bzw. ab 1. Oktober 2024 zu beachten:

Bis spätestens 30. September 2024 können Herabsetzungsanträge hinsichtlich der Vorauszahlungen 2024 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind

  • die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung sowie
  • eine realistische Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen wird.

Bezüglich Anspruchszinsen: Mit 1. Oktober 2024 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KöSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2023 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz aktuell 3,88 % beträgt und 2-%-Punkte Aufschlag anzusetzen sind, betragen die Anspruchszinsen derzeit 5,88 %. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung einer Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden einer Gutschrift abhängig vom Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Negative Anspruchszinsen können vermieden werden, indem vor dem 1. Oktober 2024 eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird (Bezeichnung "E 1-12/2023" bzw. "K 1-12/2023"). Wurde dies unterlassen, tritt nur dann keine Zinsbelastung ein, wenn die Nachforderungszinsen die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 50 nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z. B., wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht.

Negative Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftzinsen sein, welche korrespondierend nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch bewusst überhöhte Vorauszahlungen über die bescheidmäßig vorgeschriebenen Vorauszahlungen hinaus keine Gutschriftzinsen lukriert werden können, da auf dem Abgabenkonto Guthaben wie Rückstände von der Anspruchsverzinsung ausgenommen sind.