Tiroler Tourismusabgabe – Entlastung für „tourismusferne“ Betriebe ab 2025
Insurance News
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Die Tiroler Landesregierung hat eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, mit der das Tiroler Tourismusgesetz 2006 geändert wird.
Die Regierungsvorlage wurde dem Landtag zugeleitet und soll im Oktober beschlossen werden. Für tourismusferne Betriebe – zu denen auch Versicherungsunternehmen zählen – soll es eine deutliche Entlastung im Vergleich zur bisherigen Abgabe geben.
Bisherige Regelung für Versicherungen
Versicherungen sind nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, wenn sie Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des UStG sind, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Als Bemessungsgrundlage sieht § 32 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 bei Versicherungsunternehmen eine Spezialbestimmung in Form der „sonstigen Bemessungsgrundlage“ vor, wonach die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen bildet, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.
Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den jeweiligen Ortsklassen und der Zuordnung zu einer Beitragsgruppe, wobei die Beitragsgruppen I bis VII bestehen. Die Einordnung der Pflichtmitglieder erfolgt anhand der Beitragsgruppen, wobei Beitragsgruppe I den größten und Beitragsgruppe VII den geringsten Nutzen aus dem Tourismus für ein Pflichtmitglied bedeutet.
Versicherungen sind nach der Beitragsgruppenverordnung 1991 der Beitragsgruppe V zugeordnet.
Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitglieds errechnet sich nach § 35 Tiroler Tourismusabgabegesetz 2006 nach einem Promillesatz der Grundzahl. Für Versicherungen ergab sich bisher eine Prozentzahl i. H. v. 20 v.H. für die Berechnung der Grundzahl (§ 35 Abs 2 lit e Tiroler Tourismusabgabegesetz 2006).
Neuerung für Versicherungen
Hinsichtlich der Beitragspflicht dem Grunde nach ergeben sich keine Änderungen. Auch die Regelung zur Bemessungsgrundlage ändert sich nicht. Der Höhe nach ist nun im Entwurf festgelegt, dass die Prozentsätze des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes bzw. der sonstigen Bemessungsgrundlage gesenkt werden. Die nachstehende Tabelle zeigt die Veränderung und Senkung in der für Versicherungen relevanten Beitragsgruppe V auf 15 v.H., was eine absolute Senkung in Höhe von 5 Prozent ergibt. Prozentuell entspricht die Senkung einer Beitragseinsparung in Höhe von 25 Prozent.
Beitragsgruppe |
§ 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz aktuell |
§ 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz ab 2025 |
Senkung absolut |
Senkung prozentuell |
lit a Beitragsgruppe I |
100 % |
100 % |
0 % |
0 % |
lit b Beitragsgruppe II |
80 % |
80 % |
0 % |
0 % |
lit c Beitragsgruppe III |
60 % |
50 % |
10 % |
16,67 % |
lit d Beitragsgruppe IV |
40 % |
35 % |
5 % |
12,5 % |
lit e Beitragsgruppe V |
20 % |
15 % |
5 % |
25 % |
lit f Beitragsgruppe VI |
10 % |
7,5 % |
2,5 % |
25 % |
lit g Beitragsgruppe VII |
5 % |
2,5 % |
2,5 % |
50 % |
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz findet sich zudem der Hinweis, dass die Beitragsgruppenverordnung ebenfalls überarbeitet werden soll. Danach sollen hinkünftig nicht tourismusnahe bzw. tourismusferne Berufsgruppen in entsprechend niedrige Beitragsgruppen eingereiht werden.
Berechnungsbeispiel zur Veranschaulichung Kostenersparnis in der Beitragsgruppe V
Bemessungszeitraum |
Beitragspflichtiger Umsatz |
Prozent |
Grundzahl |
Promillesatz |
Beitrag in EUR |
2024 |
100.000.000 |
20 |
20.000.000 |
7,7 |
154.000 |
2025 |
100.000.000 |
15 |
15.000.000 |
7,7 |
115.500 |
Einsparung |
|
|
|
|
- 38.500 |
Das Beispiel ist exemplarisch für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (vorbehaltlich etwaiger Anpassungen der Promillesätze bzw. einer geänderten Einstufung in die Beitragsgruppe in 2025).
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob die angekündigte neue bzw. überarbeitete Beitragsgruppenverordnung eventuell auch eine geänderte niedrigere Einstufung für Versicherungen bringt. Daraus könnte sich zusätzliches Einsparungspotenzial ergeben. Soweit ersichtlich liegt ein Entwurf diesbezüglich noch nicht vor.
Das Gesetz soll mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten, die Gesetzwerdung bleibt insofern abzuwarten.