Neues Geldwäsche-Paket im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Insurance News
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Article Posted date
19 September 2024
3 Minuten Lesezeit
Im EU-Amtsblatt vom 19. Juni 2024 sind im Zuge des EU-Geldwäsche-Pakets zwei Verordnungen und zwei Richtlinien veröffentlicht worden.
Geldwäsche-Paket der EU
Folgende Regularien sind am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und traten am 9. Juli 2024 in Kraft:
- Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010
- Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
- Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
- Richtlinie (EU) 2024/1654 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Bezug auf den Zugang zuständiger Behörden zu zentralen Bankkontenregistern über das Vernetzungssystem und auf technische Maßnahmen zur Erleichterung der Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen, die sich im Wesentlichen an die zuständigen Aufsichtsbehörden richtet
Mit dem Geldwäsche-Paket schafft die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen, in dem sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die Verpflichteten drei Jahre Zeit haben, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten.
Folgende wesentlichen Neuerungen sind zu beachten:
- Bargeldobergrenze von EUR 10.000
In der vorliegenden Geldwäsche-Verordnung sind Barzahlung bis zu EUR 10.000 ohne zusätzliche Meldepflichten möglich. Eine zusätzliche Identifikationspflicht gilt jedenfalls immer ab einer Betragsgrenze von EUR 3.000. Selbstverständlich können die Mitgliedsstaaten in der Umsetzung die vorliegenden Grenzen auch strenger – also niedriger – ansetzen. - Wer sind die Verpflichteten?
Die neuen Regularien sehen hier Änderungen im Bereich der Luxus- und Kulturgüter sowie erweiterte Verpflichteten-Kreise und Meldepflichten von Profi-Fußballvereinen bzw. -vermittlern vor. Auch im Zusammenhang mit Krypto-Dienstleistungen gehen die neuen Regelungen weiter und verstärken gerade im Krypto-Bereich die Sorgfaltspflichten. - Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
Grundsätzlich wird klargestellt, dass wirtschaftlich Berechtigte auch juristische Personen ab Erreichen von 25 Prozent sein können, und nicht ab Überschreiten von 25 Prozent. Dies gilt auch bei Gesellschaftsstrukturen mit mehreren Beteiligungsebenen. Künftig sind auch die einzelnen Beteiligungen innerhalb der Kette zu berücksichtigen. - Immobilienregister
Mitgliedsstaaten werden ein Immobilienregister auf nationaler Ebene führen, in dem jeglicher Grundbesitz von natürlichen und juristischen Personen gelistet ist. Ausländische Unternehmen, die Immobilien besitzen, müssen sich ebenso registrieren lassen. - Zentrale Aufsichtsbehörde
Die AMLA (Anti-Money Laundering Authority), eine neue Aufsichtsbehörde zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Frankfurt am Main, soll ins Leben gerufen werden und die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren bzw. unterstützen.