Lohnsteuerliche Maßnahmen gegen kalte Progression 2025
Tax News – KMU August 2024
Tax News – KMU August 2024
Die Regierung hat im Ministerrat die Maßnahmen aus dem „variablen dritten Drittel“ für 2025 entschieden.
Im Herbst 2022 wurde die Abschaffung der kalten Progression beschlossen, um der Erhöhung der Durchschnittsbesteuerung bei Lohnerhöhungen entgegenzuwirken. Dafür werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels der Inflation waren weitere Maßnahmen durch einen Ministerratsbeschluss bis spätestens 15. September des Vorjahres zu erwirken.
Im Progressionsbericht von IHS und WIFO vom 3. Juli 2024 wurde die als im Jahr 2025 auszugleichende Inflationsrate (Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024) mit 5,0 % errechnet. Neben einer automatischen Anpassung der Tarifstufen um zwei Drittel des insgesamt beinahe EUR 2 Mrd. umfassenden Ausgleichsvolumens möchte die Bundesregierung mit dem dritten Drittel für 2025 im Speziellen Leistungsträger:innen berücksichtigen und Familien mit Kindern unterstützen. Das wird gemäß Ministerratsvortrag vom 4. Juli 2024 durch folgende Maßnahmen umgesetzt, deren Gesetzwerdung abzuwarten bleibt:
- Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte
- Volle Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus
- Anhebung der Tagesgelder auf EUR 30 und der Nächtigungsgelder auf EUR 17
- Umfassende Attraktivierung des Kilometergeldes und des Kostenersatzes für öffentliche Verkehrsmittel
- Anhebung auf einheitliche EUR 0,50 Cent bzw. EUR 0,15 Cent für jede mitbeförderte Person
- Verdoppelung der Obergrenze für Fahrräder auf 3.000 Kilometer
- Halbierung der Untergrenze für Fußgänger:innen auf 1 Kilometer
- Anhebung des Beförderungszuschusses und Klarstellung der Inanspruchnahme
- Anhebung auf einheitliche EUR 0,50 Cent bzw. EUR 0,15 Cent für jede mitbeförderte Person
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000
- Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
- Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
- Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen i. H. v. EUR 60 pro Kind für jeden Kalendermonat
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten sich daraus ergebenden voraussichtlich neuen Werte (sofern schon verlautbart) im Überblick.
Anpassung Einkommensteuertarif samt Absetzbeträgen ab 1.1.2025
Die Anhebung der ersten 5 Tarifstufen um 2/3 mit 5 % plus 0,5 % bedeutet für den Tarif:
Tarifstufen |
2024 |
2025 |
Einkommen- steuersatz |
1 |
für Einkommensteile |
bis EUR 12.816 |
bis EUR 13.308 |
0% |
2 |
für Einkommensteile darüber |
bis EUR 20.818 |
bis EUR 21.617 |
20% |
3 |
für Einkommensteile darüber |
bis EUR 34.513 |
bis EUR 35.836 |
30% |
4 |
für Einkommensteile darüber |
bis EUR 66.612 |
bis EUR 69.166 |
40% |
5 |
für Einkommensteile darüber |
bis EUR 99.266 |
bis EUR 103.072 |
48% |
6 |
für Einkommensteile darüber |
bis EUR 1.000.000 |
bis EUR 1.000.000 |
50% |
7 |
für Einkommensteile |
über EUR 1.000.000 |
über EUR 1.000.000 |
55% |
Im Bereich der „sonstigen Bezüge“ (insb. 13. und 14. Monatsgehalt) waren die Tarif- und Freigrenzen bis dato nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Für 2024 wurde mit einer nachträglichen Maßnahme eine Anpassung der Freigrenze (samt Einschleifregelung) auf EUR 2.447 (statt vormals EUR 2.100) vorgenommen. Mit der Progressionsabgeltung für das Jahr 2025 soll nunmehr eine automatische jährliche Berücksichtigung sichergestellt werden.
Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendlerinnen und Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100 % an die Inflationsrate angepasst werden.
Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen (derzeit EUR 24.500) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um EUR 60 pro Monat und Kind vorgesehen. Der Betrag solle jeden Monat ausbezahlt und jährlich valorisiert werden.
Reisekosten
Beträge, die vom Dienstgeber aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, sind gem. § 26 Z 4 EStG nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren. Im Bereich der Werbungskosten können gem. § 16 Abs 1 Z 9 EStG Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (ohne Nachweis ihrer Höhe) abgesetzt werden, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Ab 1.1.2025 soll es dabei folgende Anpassungen geben:
- Inländisches Tagesgeld: EUR 30,00 (bisher 26,40)
- Inländisches Nächtigungsgeld: EUR 17,00 (bisher 15,00)
- Kilometergeld PKW: EUR 0,50 (bisher 0,42)
- Kilometergeld Motorfahrräder und Motorräder: EUR 0,50 (bisher 0,24)
- Kilometergeld Mitfahrer: EUR 0,15 (bisher 0,05)
- Kilometergeld Fahrrad/Fußgänger: EUR 0,50 (bisher 0,38)
- Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 auf 3.000 Kilometer pro Jahr erhöht werden, die Untergrenze für Fußgänger wird von zwei auf einen Kilometer reduziert (LStR Rz 356a, § 11 und § 10 Abs. 5 Reisegebührenvorschrift).
Der Beförderungszuschuss für Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln (§ 7 Abs. 4 Reisegebührenvorschrift) soll wie folgt angepasst werden:
- Für die ersten 50 Kilometer: EUR 0,50 (bisher 0,20)
- Für die weiteren 250 Kilometer: EUR 0,20 (bisher 0,10)
- Für jeden weiteren Kilometer: EUR 0,10 (bisher 0,05)
Sachbezug Dienstwohnungen
Bisher ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Dienstgeber kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, bis zu einer Größe von 30 m² überlässt (§ 2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung). Dieser Wert soll auf 35 m² erhöht werden.
Weiters sollen Gemeinschaftsräume nicht mehr jedem Nutzungsberechtigten voll zugerechnet werden (LStR 162c bzw. VwGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039). Zukünftig sollen die Gemeinschaftsräumlichkeiten den jeweiligen Nutzungsberechtigten nur mehr aliquot zuzurechnen sein.