Unternehmensübertragungen in der Familie: Grace-Period-Gesetz soll Übergabe erleichtern

Tax News – KMU August 2024

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Bergsteiger beim Fotografieren

Begleitung von Unternehmensübertragungen durch die Finanzverwaltung

Zwei Drittel aller Betriebsübergaben erfolgen innerhalb der Familie. Das unlängst beschlossene Grace-Period-Gesetz soll für Nachfolger:innen im Familienkreis größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit aus steuerlicher Sicht schaffen, indem bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmens einer Außenprüfung unterzogen werden. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz Verwaltungsvereinfachungen im Gewerberecht sowie eine Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich des Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes vor.

1. Gesetzestechnische Umsetzung

  • Begleitung einer Unternehmensübertragung: Das Grace-Period-Gesetz übernimmt Elemente aus dem bereits bestehenden Instrument der "begleitenden Kontrolle" und ist ein weiterer Schritt in Richtung "Co-operative Compliance".
  • Erhöhte Offenlegungspflicht: Das Gesetz sieht eine erhöhte Offenlegungspflicht vor und verlangt einen laufenden Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt.
  • Unterschiede zur begleitenden Kontrolle: (1) für die begleitende Kontrolle ist ein Steuerkontrollsystem (SKS) erforderlich. (2) Die Außenprüfung im Rahmen der begleitenden Unternehmensübertragung umfasst nur die letzten drei Jahre vor Antragstellung anstelle von fünf Jahren bei der begleitenden Kontrolle.

2. Wer kann die Begleitung der Unternehmensübertragung in Anspruch nehmen?

Die Antragstellung ist ab 1.1.2025 möglich und hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen. Antragsberechtigt zur begleitenden Unternehmensübertragung innerhalb der Familie sind

  • natürliche Personen,
  • die innerhalb von zwei Jahren
  • einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige beteiligt sind,
  • einem bzw. einer oder mehreren Angehörigen übertragen wollen.


Eine vollständige Aufgabe des gesamten Betriebs ist für die Inanspruchnahme der begleitenden Unternehmensübertragung nicht nötig. Das Angehörigenverhältnis ist weit gefasst und umfasst Übertragungen

  • unter Ehegatt:innen und Ex-Ehegatt:innen,
  • unter Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
  • unter Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
  • unter Wahl-(Pflege-)Eltern und Wahl-(Pflege-)Kindern,
  • unter Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaften leben sowie an Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person,
  • unter eingetragenen Partner:innen und Ex-eingetragenen-Partner:innen.


Weitere Voraussetzung ist, dass das Finanzamt Österreich für die Begleitung der Unternehmensübertragung und somit für Antragsteller:innen und Erwerber:innen zuständig ist.

3. Ablauf einer begleitenden Unternehmensübertragung

Die begleitende Unternehmensübertragung beginnt mit einer Außenprüfung, die potenzielle steuerliche Risiken der Antragstellenden und der Erwerbenden aufzeigen soll. Die begleitende Unternehmensübertragung stellt insbesondere folgende Anforderungen an die Außenprüfung:

  • Geprüft werden die letzten 3 Jahre vor der Antragstellung, sofern bereits eine entsprechende Abgabenerklärung eingereicht worden ist und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat.
  • Beginn: tunlichst innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung.
  • Abschluss: innerhalb von 6 Monaten.
  • Umfasste Abgaben: alle, für die das Finanzamt Österreich zuständig ist, außer die von einer Lohnsteuerprüfung umfassten Abgaben.


Derart geprüfte Unternehmen(steile) sind für die geprüften Jahre von einer späteren Außenprüfung auszunehmen. Im Sinne erhöhter Rechts- und Planungssicherheit können auch Besprechungen zwischen den potenziellen Erwerber:innen und dem Finanzamt stattfinden, in denen Auskünfte über bereits verwirklichte und noch nicht verwirklichte Sachverhalte eingeholt werden können. Besteht die Möglichkeit, einen Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO zu beantragen, ist dieser Weg vorrangig zu beschreiten.

Typischerweise endet die Begleitung der Unternehmensübertragung mit der Abgabenerklärung für das Kalenderjahr, in dem die Übertragung abgeschlossen wurde. Auf Antrag bzw. amtswegig ist eine vorzeitige Beendigung möglich bzw. zwingend - etwa, wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.