EU-ETS 2: Antrag auf Genehmigungserteilung bis 30.08.2024 im NEIS-Portal!

Tax Flash 06/2024

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Kletterer an Felswand

Ab 1. Jänner 2025 dürfen Brennstoffe für Zwecke bestimmter Tätigkeiten (z. B. Beheizen oder Kühlen von Gebäuden, Kraftstoffversorgung von Fahrzeugen) nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden, wenn der Inverkehrbringer über eine Genehmigung verfügt (vgl. ausführlich Tax News 2/2024).

Um eine Genehmigung zu erhalten, muss bis spätestens 30. August 2024 (also bis in wenigen Tagen) online über das NEIS-Portal beim Amt für den Nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt werden.

Brennstoffe sind alle Energieerzeugnisse, die als Heizstoffe oder Kraftstoffe zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden. Darunter fallen z. B. Steinkohle, Briketts, Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Biogas, Koks, Schwellkoks, Pechkoks, Fette und Öle, Methanol, Additive für Mineralöl, Kohlenwasserstoff, Petrolkoks, Schmiermittel, Schmälzmittel und Antiklopfmittel.

Genehmigungspflichtig sind jene Handelsteilnehmer (egal ob juristische oder natürliche Personen), die diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen. Betroffen sind daher insbesondere die Lieferanten derartiger Brennstoffe und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Verbrauchsteuerbefreiung (z. B. § 3 Erdgasabgabegesetz) profitieren oder nicht. Die Genehmigungspflicht gilt zudem auch für Handelsteilnehmer, die bereits für Zwecke des NEHG registriert sind.

Sollten Sie von der Genehmigungspflicht betroffen, ihr aber noch nicht nachgekommen sein, gilt es zudem zu beachten, dass zuvor eine Registrierung als Handelsteilnehmer erforderlich ist. Erst nach Erhalt der NEIS-Nummer kann ein Genehmigungsantrag gestellt werden. Vor allem für Handelsteilnehmer, die noch nicht registriert sind, ist daher Eile geboten.