BFG: Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Verlegung des Familienwohnsitzes steuerlich abzugsfähig?
Tax News – KMU Juli 2024
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Das BFG befasste sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten zweier Wohnsitze
Das BFG befasste sich im Erkenntnis GZ RV/7101980/2023 vom 20. Februar 2024 mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung:
- Eine Arbeitnehmerin eines ukrainischen Arbeitgebers hatte seit Ende Februar 2020 einen weiteren Wohnsitz in Österreich begründet und war ein lokales Dienstverhältnis in Österreich eingegangen.
- Für das Veranlagungsjahr 2020 beantragte sie die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.
- Die Steuerpflichtige begründete mit Ehegatten und Kind ihren Wohnsitz in einer Wohnung in Wien. Daneben behielt sie auch ihren Wohnsitz in der Ukraine bei und trug die daraus resultierenden Kosten.
- Für die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich wurde ausgeführt, dass sie vom Arbeitgeber nach Österreich versetzt worden sei und der Arbeitgeber sie jederzeit wieder versetzen könnte. Demnach sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich eindeutig notwendig und der Familienwohnsitz verbleibe in der Ukraine, wodurch die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich relevant sind.
Von einer steuerlich beachtlichen doppelten Haushaltsführung ist auszugehen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar am Familienwohnort und am Beschäftigungsort. Es liegen Werbungskosten vor, wenn Mehraufwendungen erwachsen, weil am Beschäftigungsort gewohnt werden muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies wäre, dem BFG folgend, bei einem Wohnort in der Ukraine zweifelsfrei gegeben, da eine tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnort nicht möglich ist.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem eine verheiratete Steuerpflichtige mit ihrem Ehegatten (mit oder ohne Kind) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Nach dem Erkenntnis des BFG ist der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz zu bezeichnen, da die Steuerpflichtige seit März 2020 mit ihrem Ehegatten und Sohn in Wien wohnt und an diesem Ort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Da die Familie der Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort (Wien) mitübersiedelt ist und auch die (Miet-)Wohnung in Wien für einen Dreipersonenhaushalt unbestritten geeignet ist, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes keinesfalls unzumutbar und de facto bereits durchgeführt worden.
Im Ergebnis verneinte das BFG daher die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Wohnung in Wien bei gleichzeitiger Beibehaltung der Wohnung im Ausland als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Die Kosten können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt hat. Mit der vagen Möglichkeit einer Versetzung in ein anderes Land bzw. einer Übersiedlung zurück in die Ukraine oder in ein anderes Land kann dem BFG folgend nicht argumentiert werden, dass der Familienwohnsitz in der Ukraine geblieben wäre.