Neuen Meldepflichten der WiEReG-Novelle treten am 1.7.2024 in Kraft

Tax News 3/2024

Tax News 3/2024 – Sonstiges

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Mit der WiEReG-Novelle, BGBl. Nr. I 97/2023, wurden neue, erweiterte Meldepflichten (unter Finanzstrafsanktion) in § 5 WiEReG normiert, die bei allen Meldungen von wirtschaftlichen Eigentümern (WE) erfüllt sein müssen, welche ab 1.7.2024 an das WE-Register übermittelt werden:

Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses für direkte/indirekte WE

  • Bei WE-Meldung von in- und ausländischen Rechtsträgern gemäß § 2 Z. 2 und Z. 3 (Trusts, Privatstiftungen, Bundes- oder Landes-Stiftungen und -Fonds, etc.) müssen alle WE-relevante Treuhandschaften bei sämtlichen WE offengelegt werden, zutreffendenfalls durch Meldung der jeweiligen WE als Treuhänder oder Treugeber.
  • Treuhandschaften bei WE von Rechtsträgern gemäß § 2 Z. 2 und Z. 3 werden künftig in allen WE-Auszügen dieser Rechtsträger angezeigt („Treuhandstiftungen/ -Trusts“)
  • Jene Vermögensanteile, die in- und ausländischen Rechtsträgern gemäß § 2 Z. 2 und Z. 3 vom/von Settlor(s)/Stifter(n)/Gründer(n) zugewendet wurden, müssen bei der WE-Meldung dieser Funktionsträger nun als aktuell berechnete Prozentangabe (unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen) offengelegt werden.
  • Der Prozentanteil an vom/von Settlor(s)/Stifter(n)/Gründer(n) zugewendeten Vermögenswerten wird nun in allen WE-Auszügen von Rechtsträger gemäß § 2 Z. 2 und Z. 3 beim wirtschaftlichen Interesse dieser Funktionsträger ausgewiesen.

Meldung eines Begünstigtenkreises

  • Bei allen Rechtsträgern gemäß § 2 Z. 2 und Z. 3 muss ein allfälliger Begünstigtenkreis gemeldet werden (also der Kreis von Personen, deren Begünstigtenstellung erst gesondert festgestellt werden muss, vgl. § 5 PSG), unabhängig davon, ob die WE-Meldung für diese Rechtsträger (RT) abgegeben wird oder diese als (in- oder ausländische) oberste Rechtsträger (ORT) gemeldet werden.

Meldung von WE-relevanten Treuhandschaften bei sämtlichen Rechtsträgern

  • WE-relevante Treuhandschaften, die zur Feststellung von „echten“ direkten/indirekten WE führen, müssen bei sämtlichen in- und ausländischen RT auf allen Ebenen einer Beteiligungskette offengelegt werden.
  • Dieses Meldeerfordernis entfällt daher für „zwischengeschaltete“ Beteiligungsgesellschaften mit Treuhandschaften, wenn für einen meldepflichtigen RT keine „echten“ WE festgestellt werden können, sodass mit einer Subsidiärmeldung des meldenden RT gemäß § 2 Z. 1 lit. b vorzugehen ist.

Abwahlmöglichkeit der automatischen Datenübernahme aller indirekten WE von im öst. WE-Register als oberste Rechtsträger eingetragenen Stiftungen/Trusts

  • Wenn ein im öst. WE-Register eingetragener RT gemäß § 2 Z. 2 und 3 für einen meldepflichtigen RT als oberster Rechtsträger (ORT) zu melden ist, kann nun auf die generell vorgegebene automatische Datenübernahme aller WE des ORT verzichtet werden. Dies ist insbesondere bei individueller Meldepflicht nur einzelner WE des ORT aufgrund von Zusammenrechnungspflichten relevant.

Meldepflichten bei nachträglichem Eintritt/Wegfall einer Meldebefreiung (§ 6 WiEReG)

  • Der nachträgliche Wegfall/Beendigung einer bisher bestehenden Meldebefreiung (§ 6) löst explizit eine Meldepflicht binnen vier Wochen (unter Finanzstrafsanktion) aus.
  • Der nachträgliche Eintritt einer Meldebefreiung (§ 6) eines bisher meldepflichtigen RT bedarf einer letztmaligen manuellen WE-Meldung an die Registerbehörde, um die Meldebefreiung explizit in Anspruch zu nehmen, andernfalls besteht weiter eine (zumindest) jährliche Meldepflicht des (meldebefreiten) RT.
  • Diese Neuregelungen zur Meldebefreiung sind bereits seit 1.8.2023 in Kraft.

Masseverwalter ist subsidiär WE von insolventen Gesellschaften (§ 2 Z. 1 lit. b WiEReG)

  • Der vom Gericht bestellte Masseverwalter (MV) gilt als subsidiärer WE einer Gesellschaft, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sofern keine Mitglieder der obersten Führungsebene bei dieser Gesellschaft (mehr) vorhanden sind.
  • Sind insolvente Gesellschaften meldebefreit (§ 6), so wird der vom Gericht bestellte MV auch automationsunterstützt als subsidiärer WE übernommen (§ 6 Abs. 6a).
  • Diese Neuregelungen zur WE-Qualifikation des MV treten erst am 10.12.2024 in Kraft.

Die mit 1.7.2024 in Kraft tretenden neuen/erweiterten Meldeanforderungen gemäß WiEReG, die natürlich wieder unter Finanzstrafsanktion stehen, können sich in Einzelfällen als durchaus komplex und herausfordernd zu lösen darstellen, sodass die bereits mehr als ein Jahr in Aussicht gestellte, aktuell aber weiter fehlende Überarbeitung des WiEReG-Erlasses des BMF vom 23.10.2020, BMF-AV Nr. 171/2020, ein echtes Manko darstellt und Rechtsanwender bei einem gesetzeskonformen Vorgehen zunehmend in Bedrängnis bringen kann.

Für Rückfragen, Beratung und fachliche Unterstützung zu den gesetzlichen Melde-, Dokumentations- und Aufbewahrungsanforderungen nach dem WiEReG wenden Sie sich daher gerne an unsere erfahrenen WiEReG-Experten.