Parlament beschloss temporäre Befreiung für Eintragungsgebühren auf Erwerb von Wohnraum

Tax News 2/2024

Immobilien

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Kürzlich wurde im Parlament eine temporäre Befreiung von den Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühr Eigentumsrecht und Pfandrechtseintragungsgebühr) für den Erwerb von Eigenheimen beschlossen.

Im Rahmen des Bau- und Wohnpakets wurde eine temporäre Befreiung von den Eintragungsgebühren in den §§ 25a, 25b und 25c Gerichtsgebührengesetz beschlossen (siehe 2497 der Beilagen XXVII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext parlament.gv.at), um für den Erwerb von Eigenheimen die Nebenkosten zu reduzieren.

Grundsätzlich unterliegt die Eintragung des Eigentumsrechts einer Eintragungsgebühr von 1,1 % bzw. die Grundbuchseintragung eines Pfandrechts (Hypothek) für die Finanzierung der Liegenschaft einer Eintragungsgebühr von 1,2 %.

1. Befreiung Grundbuchseintragungsgebühr Eigentumsrecht

Grundsätzlich erfordert die Befreiung die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:

  • Die Liegenschaft wurde entgeltlich erworben (d. h. typischerweise durch Kauf und insbesondere nicht durch Schenkung), wobei das betreffende Rechtsgeschäft nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurde.
  • Der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts beim Grundbuchsgericht langt nach dem 30. Juni 2024 und vor dem 1. Juli 2026 ein.
  • Die erworbene Liegenschaft dient der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Das Wohnbedürfnis ist dringend, wenn der Erwerber die neue Wohnstätte als Wohnung verwenden will und dabei die bisherige Wohnstätte aufgibt. Dies ist dem Grundbuchsgericht auch innerhalb einer Frist von 3 Monaten (längstens 5 Jahre ab Eintragung bei Errichtung eines Eigenheims) ab Übergabe entsprechend nachzuweisen.
  • Die Befreiung umfasst somit grundsätzlich auch den Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims.
  • Die Gebührenbefreiung gilt nur für eine Bemessungsgrundlage bis EUR 500.000; d. h. für den über EUR 500.000 hinausgehenden Teil der Bemessungsgrundlage fällt Eintragungsgebühr an. Sollte die Bemessungsgrundlage insgesamt aber mehr als EUR 2.000.000 betragen (sogenannte „Luxusimmobilie“), greift für die gesamte Bemessungsgrundlage die Gebührenbefreiung nicht. Fraglich ist diesbezüglich jedoch, ob die Befreiung pro Eintragung bzw. im Fall des gemeinschaftlichen Erwerbs pro Miteigentümer besteht.

2. Befreiung Pfandrechtseintragungsgebühr

  • Der pfandrechtlich gesicherte Betrag muss zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft aufgenommen.
    • Der Zweck des Kreditbetrags ist durch eine Bestätigung des kreditgebenden Kreditinstituts nachzuweisen.
  • Der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts beim Grundbuchsgericht langt nach dem 30. Juni 2024 und vor dem 1. Juli 2026 ein.
  • Nach dem Wortlaut dürfte nur die Eintragung von Pfandrechten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft (siehe Punkt 1.) begünstigt sein. Dementsprechend sollte auch der Kreditvertrag erst nach dem 31. März 2024 abgeschlossen sein, und der Grundbuchsantrag darf erst nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 erfolgen.
  • Die unter Punkt 1. erwähnten betraglichen EUR 500.000/EUR 2.000.000-Grenzen gelten auch für die Befreiung von der Pfandrechtseintragungsgebühr.

3. Nachträglicher Wegfall der Gebührenbefreiungen

Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren

  • das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wird, oder
  • das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.

Diesbezüglich besteht eine Anzeigefrist von einem Monat. Verstirbt der Erwerber dürften dem Wortlaut nach („aufgegeben“) die Bestimmungen zum nachträglichen Wegfall bei den Erben nicht zur Anwendung kommen.

4. Gesetzwerdung

Die Gesetzesänderung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (die bisher noch nicht erfolgt ist) in Kraft.