Sozialversicherung bei Photovoltaikanlagen

Tax News - KMU April 2024

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Pflicht bei Überschreiten der steuerfreien Grenzen

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der damit verbundene Verkauf von Strom (Einspeisung elektrischer Energie aus PV-Anlagen in das öffentliche Netz) hat in den letzten Monaten innerhalb der Bevölkerung immer mehr an Popularität gewonnen. Wenngleich der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit ist (wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten*), kann dennoch Sozialversicherungspflicht hervorgerufen werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind die Einkünfte regelmäßig unbeachtlich, sofern diese einkommensteuerlichen Grenzen unterschritten werden. Besteht jedoch keine Steuerbefreiung, kann dies eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nach sich ziehen bzw. bei bereits bestehender Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant sein. Liegen steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, so zieht das eine Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbstständige nach sich, sofern die Versicherungsgrenze von EUR 6.221,28 für das Jahr 2024 überschritten wird. Des Weiteren ist die Meldepflicht der neuen Selbstständigen an die SVS bei Überschreiten der Versicherungsgrenze (nicht nur bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen) spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides zu beachten, um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden. Bei bereits bestehender Pflichtversicherung erhöhen die Einkünfte aus der Netzeinspeisung lediglich die Beitragsgrundlage.

Andere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich, wenn der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh gilt dann als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, welche der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen für solche Nebentätigkeiten erfüllt sind.

*Als Engpassleistung einer PV-Anlage gilt die Modulspitzenleistung in Kilowatt-Peak (kWp). Unter Anschlussleistung versteht man die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung.