ÖGK-Kurzinfo zu Meldefristen

Tax News - KMU April 2024

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Die ÖGK hat unlängst die Bedeutung korrekter und rechtzeitiger Meldungen in Erinnerung gerufen.

Eine lückenlose Einhaltung der Meldefristen vermeidet nicht nur das Entstehen von Säumniszuschlägen und langwierigen Rückfragen seitens der ÖGK wegen der Fristverletzung, sondern trägt auch dazu bei, dass die Beschäftigten die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.

Der erste Schritt zur Einhaltung der Meldefrist ist die richtige (zeitliche) Ermittlung der Meldefrist. Dem Informationsschreiben der ÖGK folgend wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, jener Tag nicht mitgerechnet, an den der Zeitpunkt oder das Ergebnis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusetzen.

Neben der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mbGM), die im Selbstabrechnerverfahren bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Monats (bei Beschäftigungsantritt nach dem 15. des Monats: bis zum Ablauf des 15. des übernächsten Monats) zu erstatten ist, sind insbesondere die folgenden Meldungen relevant:

  • Anmeldung
    Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wurde eine Vorort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
  • Änderungsmeldung
    Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden.
  • Abmeldung
    Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.