Nullsteuersatz Photovoltaikanlagen

Tax News - KMU April 2024

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Klarstellungen zu Detailfragen

In der KI 12/23 haben wir über die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule berichtet. Das BMF hat Anfragen von Interessensverbänden (z. B. Bundesverband Photovoltaic Austria) veröffentlicht, deren Antworten für die praktische Inanspruchnahme dieser Begünstigung hilfreich sein können. Nachfolgend haben wir einzelne Klarstellungen zusammengefasst:

  • Vom Nullsteuersatz sind nur Photovoltaikmodule im technisch engen Sinn (Module zur Erzeugung elektrischer Energie) umfasst. Nicht hingegen Hybridkollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen.
  • Ebenso fallen Wärmepumpen nicht unter den Nullsteuersatz - sie teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, auch wenn diese zusammen mit einem Photovoltaikmodul geliefert bzw. gekauft werden.
  • Wenn im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage gleichzeitig ein Teil des Daches saniert wird, so ist die Sanierung des Daches nicht begünstigungsfähig (i. S. einer Nebenleistung).
  • Auch Unterkonstruktionen für Photovoltaik-Carports und Photovoltaik-Zaunelemente teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls. Nur photovoltaikanlagenspezifische Komponenten werden als unselbstständige Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen qualifiziert und unterliegen dann dem Nullsteuersatz.
  • Fraglich war auch, ob die Begrenzung von 35 kWp für ein Grundstück, ein Gebäude oder den Betreiber gilt.
    • D. h., wenn sich zwei Gebäude auf ein und demselben Grundstück befinden, gilt dann pro Gebäude 35 kWp oder gilt in Summe 35 kWp für beide Gebäude, weil sich erstens beide Gebäude auf demselben Grundstück befinden und zweitens ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht?
    • Damit einhergehend stellte sich auch die Frage, ob Photovoltaikanlagenbetreiber:innen mehrmals den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen können, wenn sie mehrere Grundstücke besitzen, worauf sich gemäß Gesetz begünstigte Gebäude befinden.
  • Das BMF antwortete auf diese Fragen:

    Eine Betreiberin bzw. ein Betreiber kann auch über mehrere Photovoltaikanlagen verfügen, da unter einer Photovoltaikanlage eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige, technisch betriebsbereite Anlage zu verstehen ist.

Entscheidend und dabei darauf abzustellen ist, ob die Anlage einen eigenen Wechselrichter und einen eigenen Zählpunkt hat.