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      Teilweise nur mittels Herabsetzungsantrages
       

      Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz beträgt die Mindest-KÖSt 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Stamm- bzw. Grundkapitals. Im Zuge des Start-Up-Förderungsgesetzes wurde das gesetzliche Mindestkapital für die GmbH von EUR 35.000 auf EUR 10.000 reduziert bzw. für die neue flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) in Höhe von EUR 10.000 festgelegt.

      Dementsprechend beträgt die Mindest-Körperschaftsteuer (KÖSt) für die GmbH und die FlexKap ab 1. Januar 2024 nur EUR 500 jährlich. Zuvor betrug die Mindest-KÖSt bei der GmbH grundsätzlich (außer in den ersten zehn Jahren nach Eintritt der Steuerpflicht) EUR 1.750 jährlich bzw. EUR 437,50 vierteljährlich. Ab 2024 fallen im Quartal somit nur noch EUR 125 an Mindest-KÖSt an.

      In gewissen Fällen wurden von der Finanzverwaltung noch KÖSt-Vorauszahlungsbescheide mit der Mindest-KÖSt von EUR 437,50 pro Quartal erlassen. Laut BMF besteht in diesen Fällen keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides. Es bleibt also nur der Weg, einen individuellen Herabsetzungsantrag zu stellen und einen neuen Vorauszahlungsbescheid mit der neuen Mindest-KÖSt zu erwirken.

      Roman Lampel

      Partner, Tax, Mödling

      KPMG Austria

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