Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 01.01.2024 – vereinzelt Herabsetzungsanträge notwendig
Tax News 1/2024
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Im Rahmen des Start-Up-Förderungsgesetzes wurde die Mindest-KöSt für GmbHs und FlexCo auf EUR 125 pro Kalendervierteljahr herabgesetzt. Derzeit lässt sich beobachten, dass die Finanzverwaltung KöSt-Vorauszahlungsbescheide erlässt, die sich betragsmäßig noch auf die alte Mindes-KöSt i.H.v. EUR 437,50 pro Quartal beziehen. In diesen Fällen können die KöSt-Vorauszahlungen aber mittels Herabsetzungsantrag auf die neue Mindest-KöSt reduziert werden.
Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften haben gemäß § 24 Abs. 4 KStG für jedes volle Kalendervierteljahr eine Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt) i. H. v. 5 Prozent eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stamm- oder Grundkapitals zu entrichten, die mittels Vorauszahlungsbescheid festgesetzt wird.
Vor Inkrafttreten des Start-Up-Förderungsgesetzes betrug die Mindest-KöSt bei der GmbH grundsätzlich (außer in den ersten zehn Jahren nach Eintritt in die Steuerpflicht) EUR 1.750 jährlich bzw. EUR 437,50 vierteljährlich. Das Start-Up-Förderungsgesetz reduzierte das gesetzliche Mindestkapital von EUR 35.000 auf EUR 10.000, wodurch sich auch die Mindest-KöSt entsprechend reduzierte. Seit 1. Jänner 2024 beträgt die Mindest-KöSt somit nur noch EUR 500 pro Jahr bzw. EUR 125 pro Kalendervierteljahr (wobei es keine Ausnahme mehr für die ersten zehn Jahre gibt). Dies gilt sinngemäß für die neue Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo), für die ebenfalls ein gesetzliches Mindestkapital i. H. v. EUR 10.000 vorgesehen ist.
Derzeit werden von der Finanzverwaltung noch KöSt-Vorauszahlungen bescheidmäßig vorgeschrieben, die noch auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen, wobei aber zu beobachten ist, dass bereits in manchen Fällen in den KöSt-Vorauszahlungsbescheiden die neue reduzierte Mindest-KöSt vorgeschrieben wurde.
Sollte in den KöSt-Vorauszahlungsbescheiden noch die alte Mindest-KöSt vorgeschrieben werden, gibt es laut BMF keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides.
In diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit, einen individuellen Herabsetzungsantrag zu stellen, mit dem die KöSt-Vorauszahlungen auf die neue Mindest-KöSt i. H. v. jährlich EUR 500 herabgesetzt werden können. Gerne kann Sie Ihr KPMG-Berater hierbei unterstützen.