Mitteilungspflicht von Sportvereinen für gewährte Reiseaufwandsentschädigungen bis Ende Februar

Tax News - KMU Februar 2024

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Betroffen: Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhalten

Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von Sportvereinen (= begünstigte Rechtsträger mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports) an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies gilt für Entschädigungen bis zu 120 € pro Einsatztag, maximal i. H. v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.

  • Sportler:innen: Mannschafts- und Einzelsportler:innen
  • Sportbetreuer:innen: Dazu zählen auch Trainer:innen, Lehrkräfte, Übungsleiter:innen, Masseur:innen, Sportärzt:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen.
  • Schiedsrichter:innen: Dazu zählen auch Kampfrichter:innen, Zeitnehmer:innen, Rennleiter:innen oder Punktrichter:innen - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten.  

Die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2023 ist entsprechend zu dokumentieren und muss bis Ende Februar 2024 vom Verein (als Beispiel für begünstigte Rechtsträger) an das Finanzamt übermittelt werden, wenn an diese Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen für eine nicht selbstständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden: Meldung der Auszahlungsbeträge pro Empfänger:in pro Kalenderjahr mittels Formular L 19.

Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keinerlei Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht bei selbstständigen Einkünften (z. B. Schiedsrichter:in mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).