Meldepflicht zu bestimmten Vorjahreszahlungen bis 29.2.2024

Tax News - KMU Februar 2024

Tax News - KMU Februar 2024

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Betroffen: Zahlungen an bestimmte Berufsgruppen (§ 109a EStG) und bestimmte Auslandszahlungen (§ 109b EStG)

Bis spätestens Ende Februar 2024 sind bestimmte im Jahr 2023 geleistete Zahlungen gem. § 109a EStG elektronisch zu melden. Dies betrifft vor allem Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als

  • Aufsichtsrätin oder Aufsichtsrat,
  • Stiftungsvorständin oder Stiftungsvorstand,
  • selbstständig Vortragende,
  • Versicherungsvertreterin oder Versichervertreter
  • usw.

tätig waren. Eine solche Meldung - analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer der empfangenden Person enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at vorgenommen werden. Es bestehen Geringfügigkeitsgrenzen, bei deren Unterschreiten keine Meldung erforderlich ist.

Bestimmte im Jahr 2023 ins Ausland getätigte Zahlungen sind gem. § 109b EStG ebenso elektronisch zu melden. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen

  • für in Österreich ausgeübte selbstständige Arbeit i. S. d. § 22 EStG,
  • für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie 
  • für kaufmännische und technische Beratung im Inland.

Diese Regelung bezweckt die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder durch ein DBA freigestellt wurde. Eine Mitteilung hat u. a. zu unterbleiben, wenn sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten derselben Person geleistete Zahlungen den Betrag von 100.000 € („Geringfügigkeitsgrenze“) nicht übersteigen oder ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat.