Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
Tax News - KMU Februar 2024
Tax News - KMU Februar 2024
Förderung nun auch für alle gemeinnützigen Organisationen
Mitte Jänner 2024 wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen veröffentlicht. Sie hat zum Ziel, dass auch nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen ihre Mehrkosten für Energie aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise in den Jahren 2022 und 2023 ersetzt bekommen. Davon profitieren Non-Profit-Organisationen aus den Bereichen Kunst und Kultur, Gesundheit, Pflege, Sport oder auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften. Von der Förderung (es handelt sich dabei um einen Zuschuss, also um bares Geld) umfasst, sind Non-Profit-Organisationen und Religionsgemeinschaften, sofern diese nicht unternehmerisch tätig sind (i. S. d. § 2 UStG) und die Gründung am oder vor dem 31.12.2021 erfolgt ist. Ausgeschlossen sind politische Parteien sowie Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Falls eine Organisation nur teilweise nicht unternehmerisch tätig ist, ist die Förderung in Form des Energiekostenzuschusses dennoch möglich, wenn die Energiekosten für den nicht unternehmerischen Bereich gesondert ermittelt werden können, weil etwa ein eigener Rechnungskreis besteht.
Der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen fördert Mehrkosten aus betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Die Mehrkosten für 2022 werden im Vergleich zu jenen des Kalenderjahres 2021 ermittelt, wobei 30 % der Energiemehrkosten gefördert werden. Für das Kalenderjahr 2023 werden sogar 50 % der Energiemehrkosten - gegenüber den Kosten des Jahres 2021 - gefördert. Keine Förderung wird jedoch dann ausbezahlt, wenn die Förderhöhe unter 800 € ausmacht. Die maximale Förderung pro begünstigte Organisation beträgt 500.000 € (d. h. für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemeinsam), wobei verbundene Organisationen den Maximalbetrag nur einmal gemeinsam ausschöpfen können.
Die Antragstellung soll über eine von der aws einzurichtende elektronische Plattform erfolgen. Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben müssen z. B. von Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen bestätigt werden. Um die Kosten für die externe Bestätigung zumindest teilweise zu ersetzen, wird bei einem Zuschuss unter 15.000 € pro Förderphase die Auszahlung um 500 € pro Förderphase erhöht. Der Antrag für den Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen für das Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis 30. Juni 2024 erfolgen, jener für das Kalenderjahr 2023 ab 1. Juli 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024.