Badezimmerumbau als außergewöhnliche Belastung?
Tax News - KMU Februar 2024
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Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Ausgaben für einen Badezimmerumbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (GZ RV/5101015/2021 vom 30.9.2023).
Für die Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung wird vorausgesetzt, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig entstanden ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.
Ausgangspunkt für die vorliegende Entscheidung des BFG war, dass von einem älteren Ehepaar - beide bezogen Pflegegeld der Stufe 1 - der Badezimmerumbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend gemacht wurde. Als Begründung führte das Ehepaar an, es sei ihnen nicht mehr möglich gewesen, die Badewanne zu nutzen, weshalb es den Bedarf nach dem Einbau einer Dusche gab.
Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit zwei Aspekten auseinander. So wurde infrage gestellt, ob die Umbauarbeiten überhaupt einen spezifischen behindertengerechten Charakter aufwiesen oder ob nicht viel eher die bodenebene Dusche einem modernen Badezimmer mit Standardausstattung entsprach. Nach Auffassung des BFG war bei der neuen Dusche von keiner behindertenspezifischen Ausstattung auszugehen, weshalb eine bloße Vermögensumschichtung vorgelegen sei. Mangels eines endgültigen Werteverzehrs lag nach Ansicht des BFG keine außergewöhnliche Belastung vor.
Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung wird überdies vorausgesetzt, dass die Kosten des Badezimmerumbaus endgültig vom Steuerpflichtigen getragen werden. Im vorliegenden Fall wurde dies vom BFG in Zweifel gezogen, da die Rechnungen vom Schwiegersohn des älteren Ehepaars beglichen worden waren. Die Geltendmachung der Aufwendungen für den Badezimmerumbau als außergewöhnliche Belastung wurde schlussendlich vom BFG nicht anerkannt.