CBAM (CO2-Grenzausgleich) – Update
Tax News 1/2024
Tax News 1/2024
Am 31.01.2024 ist die Frist zur Abgabe der ersten CBAM-Meldung abgelaufen. Da sich bereits im Vorfeld Herausforderungen bei der Registrierung und Bedienung der Meldeplattform, dem "CBAM Transitional Registry", abgezeichnet haben, ist es für Unternehmen möglich, die Abgabe der ersten Meldung bis Ende Februar abzugeben. Im Folgenden werden die wesentlichen neuen Entwicklungen aufgezeigt.
Am 31.01.2024 ist die Frist zur Abgabe der ersten CBAM-Meldung abgelaufen. Da sich bereits im Vorfeld Herausforderungen bei der Registrierung und Bedienung der Meldeplattform, dem "CBAM Transitional Registry", abgezeichnet haben, ist es für Unternehmen möglich, die Abgabe der ersten Meldung bis Ende Februar abzugeben. Diese Ausnahme, sowie die Anwendbarkeit von Default-Values für die Berechnung der grauen Emissionen der importierten CBAM-Waren werden von Unternehmen in Anspruch genommen.
Mit Blick in die Zukunft sind Unternehmen gut beraten, bereits jetzt Vorbereitungen zu treffen, um für den Zeitpunkt, an dem Primärdaten anstelle der Default-Values erforderlich sind, vorbereitet zu sein. Das setzt eine gute Kommunikation mit Lieferanten und Herstellern der CBAM-Waren voraus, um auch in Zukunft die Auflagen der Berichterstattung erfüllen zu können.
Auch bei der KPMG setzen wir uns seit einiger Zeit intensiv mit der Berechnungslogik der Emissionen auseinander, um eine Plausibilisierung der angelieferten Daten vornehmen zu können. Wir sind weiters in konstantem Austausch mit den eingebundenen Behörden in Österreich, um mögliche Konsequenzen bei Versäumnissen antizipieren zu können und immer am neuesten Wissensstand über Änderungen und Abweichungen der jetzt bekannten Regeln für die Übergangsphase der CBAM-Verordnung zu sein. Bis im Jahr 2026 die Bepreisungsphase eintritt, ist noch Zeit. Um die Aufgaben rund um die Berechnung, Verifizierung und Meldung gesetzeskonform erfüllen zu können, gilt es jetzt die Abläufe zur Datenerhebung zu definieren und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, damit alle relevanten Importfälle mit möglichst geringem Aufwand erfasst und gemeldet werden können. Der Mechanismus, über den Import von Waren zusätzliche Information über die eingeführten Güter zu erheben, bildet die Grundlage zur Bepreisung von importiertem CO2. Das koordinierte Abfragen von Lieferanten- und Herstellerinformationen durch mehrere EU-Gesetze (CSRD, EUDR, Taxonomie, CSDDD) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Diese neue Realität verlangt Unternehmen eine noch intensivere Auseinandersetzung mit ihrer Wertschöpfungskette ab, wie wir am Beispiel der CBAM-Verordnung deutlich erkennen können.