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      Sachbezugswerteverordnung wurde angepasst

      Im Zuge der letzten Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 404/2023) wurden die Regelungen über das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge rückwirkend (Neuregelungen gelten ab 2023) adaptiert.

      Demnach gilt hinsichtlich des Ersatzes bzw. der Tragung der Kosten für das Aufladen eines arbeitgeber:inneneigenen Elektroautos durch den:die Arbeitgeber:in Folgendes:

      • Beim Aufladen an einer öffentlichen Ladestation können die nachgewiesenen Kosten steuerfrei behandelt werden.
        • Beim Aufladen an einer nicht-öffentlichen Ladestation (bei dem:der Arbeitnehmer:in zu Hause) können die Kosten auf Basis des vom Finanzministerium für das betreffende Kalenderjahr ermittelten und veröffentlichten Strompreises (2024: 33,182 Cent/kWh; 2023: 22,247) steuerfrei ersetzt werden, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Fahrzeug sichergestellt wird.

          Dieser Nachweis muss im Unterschied zur vorhergehenden Regelung nicht mehr über ein intelligentes Ladegerät (Wallbox), sondern kann auch auf andere Weise (via „charging history“ aus dem Kfz [Apps] oder organisatorisch [Chipkarte/RFID-Karte/Schlüssel]) erfolgen.

          Ist die Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug nicht nachweisbar, können bis 31. Dezember 2025 pro Monat pauschal EUR 30 ersetzt werden.

        Für weitere Informationen zum Laden von Elektrofahrzeugen verweisen wir auf unseren Newsletter vom 5. Jänner 2023.


        Katharina Daxkobler

        Partnerin, Tax, Wien

        KPMG Austria

        Roman Lampel

        Partner, Tax, Mödling

        KPMG Austria

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