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      Unternehmer müssen den Jahresbeleg erstellen, überprüfen und aufbewahren

      Bei der Verwendung von Registrierkassen sind von dem:der Unternehmer:in zum Schutz vor Manipulation der gespeicherten Daten Jahresbelege am Ende des Kalenderjahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, zu erstellen, zu überprüfen und nach Ausdruck aufzubewahren.  Die Prüfung bzw. Übermittlung an das BMF ist für das Jahr 2023 bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat durchzuführen.

      Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg und wird wie jeder andere Nullbeleg erstellt.  Die manuelle Überprüfung des auf dem Nullbeleg aufgedruckten QR-Codes ist mithilfe der Handy-App des Finanzministeriums „BMF Belegcheck App“ vorzunehmen. Sofern das Kassensystem über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg auch elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall ist der Jahresbeleg nicht auszudrucken und zu überprüfen. In Ausnahmefällen, mangels technischer Möglichkeiten (kein Internetzugang, kein Smartphone),ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Ein Fristversäumnis (15. Februar 2024) stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar. 


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