Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – Disqualifikation von Geschäftsführer:innen
Tax News - KMU Jänner 2024
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Temporärer Ausschluss strafgerichtlich verurteilter Personen von der Geschäftsführung
Mit dem kürzlich beschlossenen Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023) wurden insbesondere das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Firmenbuchgesetz geändert: Von der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft sind Personen ausgeschlossen, die aufgrund bestimmter Wirtschaftsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurden. Die Rechtsfolge der Disqualifikation von der Geschäftsführung endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung (temporärer Ausschluss). Eine taxative Aufzählung der Delikte findet sich z. B. in § 15 Abs 1a GmbHG und § 75 Abs 2a AktG. Dazu zählen unter anderem:
- Betrug (§ 146 StGB)
- Untreue (§ 153 StGB)
- Betrügerische Krida (§ 156 StGB) oder Gläubigerschädigung (§ 157 StGB)
- Geldwäscherei (§ 165 StGB)
- Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB)
- Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB)
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB)
- Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
- Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG)
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung tritt ex lege eine Disqualifikation ein, die eine Bestellung oder weitere Ausübung der Funktion als Geschäftsführer:in oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft verhindert. Vertretungshandlungen des disqualifizierten vertretungsbefugten Organs bleiben jedoch weiterhin wirksam. Gemäß § 16a Abs 3 GmbHG muss ein:e bereits bestellte:r Geschäftsführer:in einer GmbH innerhalb von 14 Tagen seinen:ihren Rücktritt erklären. Die Disqualifikation führt somit nicht automatisch zur Beendigung der Funktion als Geschäftsführer:in. Die 14-tägige Frist gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Ersatz zu finden.
Da es sich bei der temporären Disqualifikation als vertretungsbefugtes Organ einer Kapitalgesellschaft um eine negative gesellschaftsrechtliche Rechtsfolge der strafrechtlichen Verurteilung handelt, kann das urteilende Strafgericht diese negative Rechtsfolge auch bedingt nachsehen (§ 44 Abs 2 StGB). Die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht liegt im Ermessen des Strafgerichts.