CBAM (CO2-Grenzausgleich) – Update

Tax News 11-12/2023

CBAM

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Am 1. Oktober 2023 traten die Bestimmungen zu CBAM (CO2-Grenzausgleich) in der Übergangsphase in Kraft. Der erste Bericht für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 ist für Importeure:innen bis zum 31. Januar 2024 abzugeben. Bezüglich der Ausführungen zur stufenweisen Einführung der Berichtspflicht von CO2-intensiven Produkten und was Unternehmer:innen beachten/tun müssen verweisen wir auf unseren Tax-Newsletter vom 25. September 2023. Im Folgenden werden die wesentlichen neuen Entwicklungen aufgezeigt.

Die Europäische Kommission hat detaillierte Anleitungen für die Anwendung von CBAM während der Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Handbücher, Webinare und Materialien, wie Guidelines für die Anmelder:innen aber auch für die Produzenten:innen im Drittland sind bereits verfügbar und werden laufend aktualisiert. Alle Informationen können auf der CBAM-Webseite der Kommission (siehe hier) abgerufen werden.

Mit 28. November 2023 hat die Europäische Kommission ein Dokument erstellt, das Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu CBAM enthält. Dieses Dokument wird laufend aktualisiert und beantwortet derzeit insb. folgende Fragen:

  • Wie kann ich mich als Anmelder:in registrieren und auf das CBAM-Übergangsregister zugreifen?
  • Muss ich die Einfuhr CBAM pflichtiger Waren aus dem Vereinigten Königreich melden?
  • Fallen auch Waren unter die CBAM-Pflicht, die (nur) zum Teil aus Metall oder Aluminium bestehen (z. B. Tisch mit Beschlägen)?
  • Wie müssen die Daten im CBAM-Übergangsregister ausgefüllt werden?
  • Was sind „einfache“ und „komplexe“ Güter?
  • Was sind „direkte“ und „indirekte“ Emissionen?
  • Wenn eine importierte CBAM pflichtige Ware unter Verwendung von Vorprodukten aus der EU (z. B. Roheisen) hergestellt wurde, muss dies bei der Berechnung berücksichtigt werden?
  • Müssen die Emissionen aus dem innerbetrieblichen Transport in die Berechnung einbezogen werden?
  • Mein:e Lieferant:in schickt mir die erforderlichen Informationen nicht vor Fälligkeit des Berichts. Was soll ich tun?
  • Was sind die Standardwerte? Wie funktioniert die Meldung von Standardwerten?
  • Wie werden die Standardwerte festgelegt, und wann werden diese veröffentlicht?
  • Ich habe mehrere EORI-Nummern – Wie viele Berichte muss ich einreichen?

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. Oktober 2023 ein Benutzerhandbuch zum CBAM Transitional Registry für Berichtspflichtige. Darin findet sich ein Überblick zu den einzelnen Funktionen des CBAM Transitional Registry und Informationen zur Eingabemaske für die CBAM-Berichte. Die österreichische Finanzverwaltung hat mit 7. Dezember 2023 auf Ihrer Website mitgeteilt, dass die Eingabemaske für die CBAM-Berichte nach derzeitigem Informationsstand erst mit 1. Jänner 2024 im CBAM Transitional Registry möglich sein wird. Das CBAM Transitional Registry ist über das Unternehmerserviceportal USP erreichbar. Die Zuordnung der Verfahrensrechte ist derzeit schon möglich, ein Einstieg in das Portal selber soll bis Mitte Dezember möglich sein. Auf Anfrage kann jedoch vom Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) ein Testzugang für eine Testumgebung eingerichtet werden.

Ausblick

Es ist sehr zu begrüßen, dass die Kommission Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen veröffentlich hat. Die wichtigste Frage, die sich Unternehmer:innen vorab stellen müssen, bleibt jedoch „Bin ich betroffen?“ Gerne unterstützen wir Sie dabei das herausfinden und bereiten Sie auf die Erfüllung der Meldeverpflichtung vor.