Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit soll ab dem 01.01.2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen abhängig vom Beginn der Altersteilzeit immer weiter reduziert werden und entfällt ab 01.01.2029 gänzlich.
Im Gesetzestext erfolgen rückwirkend einige weitere Anpassungen; er wird teilweise neu arrangiert und die Regelung zur erweiterten ATZ in den § 27 AlVG integriert. Insbesondere wird die Definition des Mindest-Lohnausgleichs aus Ober und Unterwert neu gefasst und bedeutet beim Unterwert eine Neuregelung, die auch für alle schon laufenden Fälle (Altfälle) gelten dürfte.