Nichterklärung deutscher Pension: BFG geht von allgemeiner Steuerpflicht von Abgabenhinterziehung aus

Tax News 10/2023

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Die Nichterklärung einer ausländischen Pension in Österreich kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass vom Besteuerungsrecht eines anderen Staates ausgegangen wird. Das BFG geht prinzipiell von der Kenntnis der österreichischen Einkommensteuerpflicht, bei einer etwaigen Unsicherheit des Steuerpflichtigen von einer Erkundigungspflicht und damit im konkreten Fall von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung aus. Hinsichtlich der Abgabenfestsetzung im Abgabenverfahren gilt daher die lange Verjährungsfrist von zehn Jahren. (BFG 29.04.2021, RV/7100535/2021)

1. Sachverhalt: Nichterklärung deutsche Pension in Österreich

Eine in Österreich ansässige Person erhielt im Jahr 2014 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Pension in Höhe von EUR 5.656,26, erklärte diese gegenüber dem Finanzamt jedoch nicht. Nach Erhalt einer Kontrollmitteilung ersuchte das Finanzamt Österreich im November 2020 um Ergänzung bezüglich der bisher nichterklärten ausländischen Pensionseinkünfte und um Einreichung der Steuererklärung. Nach Ansicht des Finanzamtes liege eine hinterzogene Abgabe vor, für die die 10-jährige Verjährungsfrist gelte.

Die Pensionsbezieherin verwies auf einen deutschen Steuerbescheid, wonach das uneingeschränkte Besteuerungsrecht dem Staate Deutschland zustehe und die deutsche Pension bereits in Deutschland vollumfänglich besteuert worden sei. Für eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung bleibe kein Raum und es käme daher nur die 5-jährige Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO zum Tragen. Demnach wäre der Abgabenanspruch für die österreichische Einkommensteuer 2014 mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt und könne vom Finanzamt nicht mehr festgesetzt werden.

Daraufhin erließ das Finanzamt im Jänner 2021 den Einkommensteuerbescheid für 2014 und berücksichtigte die deutsche Pension von EUR 5.656,26 progressionserhöhend. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 erhob die Pensionsbezieherin Beschwerde.

2. BFG: Abgabenhinterziehung wegen allgemeiner Kenntnis über Steuerpflicht

Da es keine Hinweise auf die fehlende Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Einkommensteuerpflicht an sich sowie zur Steuererklärungs- und Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt gab, ging das BFG von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung aus.
 
Nach Ansicht des BFG kann bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen der Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin hatte daher zumindest eine laienhafte Vorstellung von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und vom Verbot der Geheimhaltung von Einkünften vor dem Finanzamt.
 
Den (bedingten) Vorsatz leitete das BFG von der Kenntnis der Beschwerdeführerin über die grundsätzliche Steuerpflicht der deutschen Pensionseinkünfte in Österreich sowie aus der unterlassenen Ausräumung allfälliger Zweifel über die Erklärungspflicht durch Erkundigung bei einer fachkundigen Stelle (z. B. Finanzamt oder Steuerberater) ab. Aufgrund der Inkaufnahme der Verkürzung der Einkommensteuer 2014 durch Nichterklärung der deutschen Pensionseinkünfte gegenüber dem österreichischen Finanzamt gilt die Abgabe als hinterzogen. Diese Wertung führt zur Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 209 Abs. 3 BAO) und nachträglichen Festsetzung der Einkommensteuer 2014.

3. Erkundigungspflicht i. Z. m. ausländischen Einkünften

Das BFG geht von der grundsätzlichen Kenntnis der österreichischen Einkommensteuerpflicht und des Verbots der Geheimhaltung von Einkünften gegenüber dem Finanzamt aus. Bei allfälliger Unsicherheit über die Steuererklärungspflicht von Einkünften besteht nach Ansicht des BFG eine Erkundigungspflicht. Im Abgabenverfahren führt die Wertung einer Abgabe als „hinterzogen“ zur Anwendung der langen Festsetzungsverjährungsfrist von zehn Jahren.

Um eine nachträgliche (Neu-)Festsetzung von „hinterzogenen“ Abgaben bis zum Ablauf der langen Verjährungsfrist sowie ein damit möglicherweise einhergehendes Finanzstrafverfahren präventiv zu vermeiden, sollten besteuerungsrelevante Sachverhalte bereits im Vorhinein mit einer fachkundigen Stelle (z.B. Finanzamt oder Steuerberater) abgeklärt werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere anderen Tax News Beiträge zu diesem Thema (BFG zu Nicht-Erklärung von Mieteinkünften durch Steuerausländerin: Vorsatz und BFG zu Nichtversteuerung der Todesfallbeihilfe: Erfolgreiche Vorsatzentkräftung). Wir sind als Ansprechpartner gerne für Sie da.