ORF-Beitragspflicht für Unternehmen ab 01.01.2024

Tax News 07-09/2023

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

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Ab dem 01.01.2024 sind neben Haushalten auch Unternehmen dazu verpflichtet, den neu geschaffenen ORF-Beitrag zu entrichten. Die Rahmenbedingungen dafür sind im ORF-Beitrags-Gesetz (ORF-BG) geregelt, das mit 01.01. 2024 in Kraft treten wird. Dabei wird wesentlich auf das Kommunalsteuergesetz Bezug genommen.

Unternehmer haben im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, ORF-Beiträge zu entrichten. Als Unternehmer i.S.d. ORF-BG gilt jede Person, die Unternehmer i.S.d. § 3 KommStG ist – also jede Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Für die Kommunalsteuer vorgesehene Befreiungen gelten auch für die ORF-Beiträge.

Der zu leistende Gesamtbeitrag ergibt sich nach der Anzahl an zu leistenden „ORF-Beiträgen“. Die Einheit „ORF-Beitrag“ ist nach dem ORF-Gesetz festzulegen und darf in den Jahren 2024 bis 2026 maximal EUR 15,30 pro Monat betragen.
Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge ist der Höhe nach gestaffelt, wobei sich die Staffelung nach der Summe der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG, die im Vorjahr an Arbeitnehmer bezahlt wurde, bemisst.

Die Staffelung ist wie folgt:

  • bis zu einer kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage iHv EUR 1,6 Mio: 1 ORF-Beitrag;
  • bis zu einer kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage iHv EUR 3 Mio: 2 ORF-Beiträge;
  • bis zu einer kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage iHv EUR 10 Mio: 7 ORF-Beiträge;
  • bis zu einer kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage iHv EUR 50 Mio: 10 ORF-Beiträge;
  • bis zu einer kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage iHv EUR 90 Mio: 20 ORF-Beiträge;
  • bis zu einer kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage von über EUR 90 Mio: 50 ORF-Beiträge.

Maximal sind pro Monat (auch im Falle mehrerer Betriebsstätten) 100 ORF-Beiträge zu entrichten. Die in den Jahren 2024-2026 höchstmögliche Belastung an ORF-Beiträgen für ein Unternehmen beträgt daher EUR 1.530,00 pro Monat.

Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sind an die ORF-Beitrags Service GmbH zu melden. Dabei müssen Firma, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer (oder eine vergleichbare Kennzeichnung) und die Steuernummer des Unternehmers bekanntgegeben werden.

Die Festsetzung der ORF-Beiträge erfolgt grundsätzlich mittels Zahlungsaufforderung. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Bescheide über die Beitragsfestsetzung sind nur bei nicht fristgerechter Entrichtung des Beitrags und auf Wunsch des Beitragsschuldners vorgesehen.

Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts wird umfassend auf das AVG verwiesen. Meldeverstöße können mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 2.180,00 bestraft werden. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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