Neues zum WiEReG

Tax-News 07-09/2023

Tax-News 07-09/2023

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  • BMF-Entwurf zur Novelle der WiEReG-Nutzungsentgelteverordnung aus Juli 2023, mit der die Nutzungsentgelte für Auszüge aus dem Wirtschaftliche Eigentümer Register exorbitant erhöht werden sollen.
  • Das Begutachtungsverfahren zum im Mai 2023 vorgelegten BMF-Entwurf einer WiEReG-Novelle erbrachte trotz vieler kritischer Stellungnahmen keine wesentlichen Änderungen im beschlossenen Gesetz.
  • Die WiEReG-Novelle BGBl. I Nr. 97/2023 wurde somit weitgehend unverändert gemäß der Regierungsvorlage vom 14. Juni 2023 am 20. Juli 2023 kundgemacht und bringt daher folgende wesentliche Änderungen und Neuerungen für wirtschaftliche Eigentümer (WE) und meldepflichtige Rechtsträger (RT):
    • die Einsicht in das WE-Register erfordert nun den Nachweis eines „berechtigten Interesses“, wobei betroffenen RT und deren WE in diesem neuen Prüfverfahren kein rechtliches Gehör eingeräumt wird.
    • die normierten Zwecke des WE-Registers werden über den Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinaus signifikant erweitert, zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen, zur Erhöhung der Transparenz bei öffentlichen Vergaben sowie generell für Zwecke der Abgabenerhebung, wie der Bekämpfung von Scheinunternehmen, und nun zuletzt auch zur Bekämpfung von Sozialbetrug.
    • der Kreis der zur Einsicht in das WE-Register berechtigten Behörden und deren Befugnisse werden erheblich ausgeweitet, zuletzt auch noch um die Träger der Krankenversicherung.
    • die Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Behörden zur Erfüllung der neu erweiterten Gesetzeszwecke wird intensiviert, inkl. Daten- und Dokumentenaustausch.
  • Der Umfang der verpflichtenden Meldedaten wird künftig mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2024 (unter Finanzstrafdrohung) erheblich erweitert, insbesondere zur Offenlegung von WE-relevanten Treuhandschaften in der gesamten Beteiligungs- und Kontrollstruktur:
    • Die Meldepflichten bei nachträglichem Wegfall/Eintritt einer Meldebefreiung werden präzisiert.
    • Die Finanzstraftatbestände des § 15 werden teilweise abgemildert, aber auch erweitert.
    • Zustellungen im Zwangsstrafenverfahren durch das Finanzamt Österreich müssen nun immer an einen im Abgabenverfahren gegenüber der Finanzverwaltung bestellten Zustellbevollmächtigte erfolgen (an den RT aber nur, wenn ein solcher gänzlich fehlt).
  • Die Nutzungsentgelte für die Einsicht in das WE-Register (Abruf von WE-Auszügen) sollen laut dem BMF-Entwurf zur Novelle der WiEReG-NutzungsentgelteVO aus Juli 2023 künftig bei Einzelverrechnung um mehr als 33 Prozent, bei pauschalen Nutzungskontingenten sogar um mehr als 70 Prozent bzw. 80 Prozent steigen.

Zu den nun schrittweise ab 1. August 2023 in Kraft tretenden Neuerungen der WiEReG-Novelle vom 20. Juli 2023, BGBl I Nr. 97/2023 verweisen wir im Detail auf unseren WiEReG-Beitrag in den KPMG Tax News 05-06/2023 sowie auf die jüngst veröffentlichten fachlichen News des BMF zum WiEReG, 2023-0.585.461, vom 9. August 2023.

Weiters weisen wir noch ausdrücklich darauf hin, dass von der neu eingeführten/ausgeweiteten Befugnis zum Austausch von Daten und WE-relevanten Dokumenten zwischen österreichischen und/oder internationalen Behörden explizit Daten, Informationen und Unterlagen ausgenommen sind, die sich in einem eingeschränkt erstellten/gespeicherten Compliance-Package gemäß § 5a WiEReG befinden.

Für Rückfragen, Beratung und fachliche Unterstützung zu den (neuen) Meldeanforderungen und der unter Aufbewahrungspflicht stehenden, gesetzlich geforderten WE-Dokumentation wenden Sie sich gerne an unsere WiEReG-Experten.