Haftung eines Prokuristen für Umsatzsteuer der in Konkurs gegangenen GmbH?
Tax News 07-09/2023
Verfahrensrecht
Laut BFG ist ein Prokurist keine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person i.S.d. §§ 80 ff BAO. Daher greift die Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern für unbezahlte Abgaben einer in Konkurs gegangenen GmbH/AG für Prokuristen nicht. Dagegen wurde Amtsrevision eingelegt, weshalb der VwGH diese Rechtsfrage final klären muss.
BFG 24.04.2023, RV/2100214/2023: Keine Ausfallshaftung eines Prokuristen, Amtsrevision eingebracht
Nach der Löschung einer GmbH infolge Vermögenslosigkeit zog das Finanzamt einen ehemaligen Prokuristen zur Haftung für Umsatzsteuer heran, da er ein Vertreter gemäß § 83 BAO sei. Er war für die kaufmännischen und finanziellen Agenden der GmbH zuständig und hatte somit deren abgabenrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen.
Die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, vgl. § 9 Abs. 1 BAO. Leichte Fahrlässigkeit reicht für die Inanspruchnahme zur Haftung aus.
Laut BFG ist der Prokurist zwar ein Vertreter der GmbH i.S.d. § 83 BAO, da dieser vor der Abgabenbehörde vertreten kann. Er ist jedoch keine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person i.S.d. § 80 Abs. 1 BAO, weshalb er nicht zur Haftung gem. § 9 Abs. 1 BAO für Abgaben des Vertretenen herangezogen werden kann. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Erkenntnis eine Amtsrevision eingebracht, sodass der VwGH diese Rechtsfrage final entscheiden wird.
Anmerkungen
Es war bis zu dieser Entscheidung wohl herrschende Ansicht, dass die Ausfallshaftung nach § 9 Abs. 1 BAO Prokuristen nicht betrifft. Allerdings fehlte ein Erkenntnis des VwGH dazu, weshalb das BFG die ordentliche Revision zuließ und diese von der Finanzverwaltung (anhängig zZ Ro 2023/13/00219) eingebracht wurde. Bis zur Entscheidung des VwGH ist es daher nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung für Finanzen ressortzuständige Prokuristen zur Haftung für Abgabenschulden des Vertretenen heranzieht.
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