Finanz-Video-Identifikationsverordnung

Tax News 7-9/2023

Tax News 7-9/2023

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Aufgrund unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben ist es vermehrt erforderlich Personen ohne Wohnsitz in Österreich Zugang zu elektronischen Kommunikationswegen zur Bundesfinanzverwaltung einzuräumen. Mit der 13. Änderung der FinanzOnline-Verordnung wird die Anmeldung zu FinanzOnline erweitert, um die Möglichkeit eines videogestützten elektronischen Verfahrens gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung, BGBl II 2023/247.

Ziel ist die Ermöglichung der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline über ein videogestütztes Verfahren an natürliche Personen bzw. bei nicht natürlichen Personen an deren gesetzliche Vertreter – sofern die Verwendung der Identifizierungsmittel nach der eIDAS-Verordnung nicht möglich ist. Wenn in einem Staat eine eIDAS-konforme elektronische Identifikation gibt, besteht die Verpflichtung, diese zur Identifikation zu nutzen. Weitere Informationen dazu finden sich auf der BMF-Website: eIDAS-konforme elektronische Identifikation.

Für die Teilnahme am Videotermin ist keine besondere Software- oder Hardwareausstattung erforderlich. Es wird lediglich ein Computer (Notebook oder Desktop) mit Kamera und ein Breitband-Internetzugang benötigt. Mit dem Video-Ident-Verfahren ist es möglich, dass in einem Video-Termin mittels gültigem Ausweisdokument die betreffende Person sich identifizieren und damit FinanzOnline-Zugangsdaten bekommen kann. Dieses videogestützte Verfahren zur Feststellung und Überprüfung der Identität ermöglicht auch Personen, deren Heimatstaat kein elektronisches Identifizierungsmittel anbietet bzw. dieses noch nicht notifiziert wurde und somit nicht für eine Anmeldung mittels EU-Login zur Verfügung steht, einen Zugang zu FinanzOnline. Aus sicherheitstechnischen Überlegungen wird der Anwendungsbereich sehr eng gezogen und umfasst ausschließlich die Ausstellung und Rücksetzung von FinanzOnline Zugangsdaten bzw. die dafür erforderlich erstmalige Anlage der Person in den Datenbeständen der Bundesfinanzverwaltung (vgl. § 1 Abs 2 FVIV).

Für Einzelunternehmer und natürliche Personen einerseits sowie für juristische Personen und Personenvereinigungen andererseits sind unterschiedliche Voraussetzungen vorgesehen, welche der BMF-Website zu entnehmen sind. Auf der BMF-Website: Video-Ident-Verfahren finden sich weitere Informationen zum Video-Ident-Verfahren samt FAQ mit weiteren Erläuterungen zum Einstieg und zur Abwicklung.

Die Verordnung ist mit 1. September 2023 in Kraft getreten.