Änderungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz ab 1.1.2024
Tax News 7-9/2023
Tax News 7-9/2023
Wichtigste Änderungen im GSBG ab 1.1.2024
Zentrale Geltendmachung der Beihilfe bei Kranken- und Kuranstalten
Bisher hatten Kranken- oder Kuranstalten die GSBG-Beihilfe einzeln geltend zu machen. Zukünftig erfolgt dies aufgrund der Änderung des Gesetzeswortlauts allein durch „den Unternehmer“ i. S. d. UStG.
Dies hat vor allem dann Auswirkungen, wenn bei größeren Krankenanstaltenbetreibern die Beihilfe z. B. bisher je Standort jeweils mit eigenem Beihilfenformular geltend gemacht wurde, oder, wenn sich Krankenanstaltengesellschaften innerhalb einer Organschaft befinden.
Die GSBG-Beihilfe ist zukünftig jedenfalls mittels einer einzigen (=zentralen) Erklärung durch den Unternehmer bzw. den Organträger geltend zu machen – im Fall einer Organschaft u. E. daher auch dann, wenn dieser z. B. selbst keine Krankenanstalten betreibt.
Digitalisierung - Geltendmachung über FinanzOnline
Anstelle der bisherigen Abgabe der schriftlich ausgefüllten Formulare, ist die Beihilfenmeldung zukünftig zwingend über FinanzOnline einzureichen (wie UVAs). Dies gilt ebenso für die Jahreserklärung, die weiterhin bis 30.6. des Folgejahres einzureichen ist.
Weiters ist zu beachten, dass die bisherige Quotenregelung für Parteienvertreter:innen voraussichtlich durch die neue Quotenregelungsverordnung (QuRV; derzeit noch im Entwurfsstadium) abgelöst wird. Die neue Verordnung sieht vor, dass „Nebenerklärungen“ - und daher auch die GSBG-Jahreserklärung – nicht der Quotenregelung unterliegen und daher jedenfalls die gesetzliche Einreichungsfrist mit 30.6. weiterhin gilt.
Sowohl für die Geltendmachung als auch für die Auszahlung der Beihilfe entfällt der (Um-)Weg über die Länder bzw. SV-Träger etc. Auch erfolgt die Auszahlung künftig vom Finanzamt unmittelbar an den Antragsteller.
Ferner ist für die GSBG immer das Kalenderjahr relevant (kein abweichendes WJ möglich).
Klarstellung zu Beihilfenrückzahlungen / Frist
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt wie bisher bis zum 25. des auf die Einreichung der Beihilfenmeldung folgenden Kalendermonats.
Nunmehr wird ausdrücklich geregelt, dass eine sich aus einer Monatserklärung ergebende Beihilfenrückzahlung (z. B. aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage) ebenso bis zum 25. des auf die Einreichung der Beihilfenmeldung folgenden Kalendermonats fällig ist.
Ausgenommen davon sind mit Festsetzungsbescheid festgesetzte Rückzahlungen – hier ergibt sich die Fälligkeit aus dem Bescheid.
Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen bzw. Klarstellungen treten mit 1.1.2024 in Kraft bzw. kommen in Bezug auf Beihilfenmeldungen ab dem Kalendermonat Jänner 2024 zu tragen.
Bei Fragen können Sie sich gern an Ihre KPMG-Ansprechpartner:innen wenden.