Wichtigste Änderungen im GSBG ab 1.1.2024
Zentrale Geltendmachung der Beihilfe bei Kranken- und Kuranstalten
Bisher hatten Kranken- oder Kuranstalten die GSBG-Beihilfe einzeln geltend zu machen. Zukünftig erfolgt dies aufgrund der Änderung des Gesetzeswortlauts allein durch „den Unternehmer“ i. S. d. UStG.
Dies hat vor allem dann Auswirkungen, wenn bei größeren Krankenanstaltenbetreibern die Beihilfe z. B. bisher je Standort jeweils mit eigenem Beihilfenformular geltend gemacht wurde, oder, wenn sich Krankenanstaltengesellschaften innerhalb einer Organschaft befinden.
Die GSBG-Beihilfe ist zukünftig jedenfalls mittels einer einzigen (=zentralen) Erklärung durch den Unternehmer bzw. den Organträger geltend zu machen – im Fall einer Organschaft u. E. daher auch dann, wenn dieser z. B. selbst keine Krankenanstalten betreibt.