VwGH: Vom Steuerpflichtigen verspätet eingebrachte Mängelbehebung ist unbeachtlich

Tax News 05-06/2023

Verfahrensrecht

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Ein Unternehmen erhält einen Mängelbehebungsauftrag zu den eingebrachten Bescheidbeschwerden, der zu spät beantwortet wird. Aufgrund der Fristversäumnis gelten die mangelhaften Beschwerden automatisch als zurückgenommen.

VwGH 23.02.2023, Ra 2022/15/0083

1. Verfahrensgang

  • Das Finanzamt stellt einem Unternehmen nach einer Steuerprüfung mit Datum 30.01.2020 geänderte USt-Bescheide für die Jahre 2010 – 2017 zu.
  • Nach mehrfacher Fristverlängerung bringt das Unternehmen mit Datum 08.09.2020 Beschwerden gegen diese Bescheide ein.
  • Am 14.09.2020 erlässt das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag und fordert die Nachreichung einer Begründung als zwingendem Bestandteil einer Beschwerde. Die Frist wird bis zum 16.10.2020 gewährt, bei Versäumung gelten die Beschwerden gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
  • Mit Telefax vom 30.10.2020 reicht das Unternehmen die Begründungen nach. Daraufhin weist das Finanzamt die Bescheidbeschwerden ab, da die Mängelbehebung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte.

2. Rechtsprechung

BFG und VwGH bestätigen die Vorgehensweise des Finanzamtes als korrekt. Das Unternehmen hat die Bescheidbegründungen mittels Telefax am 30.10.2020 übermittelt und damit nach der mit 16.10.2020 gesetzten (auf Antrag verlängerbaren) behördlichen Frist. Dass der Mängelbehebungsauftrag nicht hätte ergehen dürfen, wird vom Unternehmen nicht dargelegt. Wird einem berechtigen behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund bleibt für die Einräumung einer weiteren Frist kein Raum. Die Revision ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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