Quotenregelung neu (Regierungsvorlage bzw. VO-Begutachtungsentwurf)
Tax News 05-06/2023
Neue Gesetze
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (Regierungsvorlage) wird die bisherige Quotenregelung für die Abgabe von Erklärungen eines von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Abgabepflichtigen gesetzlich festgeschrieben. Die Termine für die Teilerfüllung der Quote bleiben unverändert, jedoch gibt es für Abgabenerklärungen, die Feststellung von betrieblichen Einkünften enthalten, eine Verkürzung der Fristen. Bei Nichterfüllung drohen Strafen und Quotenausschlüsse. Vor diesem Hintergrund sollte der Steuererklärungserstellungsprozess überprüft und gegebenenfalls vorgezogen werden.
Die Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2023 enthält im neuen § 134a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine erstmalige Kodifizierung der bislang nur in Arbeitsanweisungen des BMF festgehaltenen Quotenregelung für Abgabenerklärungen von berufsmäßig vertretenen Abgabenpflichtigen. Betroffen davon sind Abgabenerklärungen für die Einkommensteuererklärungen, für die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO. Alle anderen Erklärungen (z.B. für KFZ-Steuer, Werbeabgabe, Energieabgaben, etc.) sind von der Quotenregelung nicht umfasst.
Der Begutachtungsentwurf der Quotenregelungsverordnung (QuRV) sieht vor, dass die verlängerte Frist für die Einreichung von Quotenerklärungen nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die betroffenen Steuernummern bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Quotenregelung angemeldet werden. Es gibt nur mehr eine Quote beim Finanzamt Österreich und eine Quote beim Finanzamt für Großbetriebe. Nach dem 30. Juni des Folgejahres kann eine Steuernummer nur mehr in bestimmten, taxativ aufgezählten, Fällen zur Quote angemeldet werden.
Es gibt weiterhin fünf Abgabetermine (31. Oktober, 30. November des Folgejahres, 31. Jänner, Ende Februar und 31. März des zweitfolgenden Jahres) für Quotenerklärungen, zu denen jeweils 1/5tel der einzureichenden Quotenerklärungen je Quote eingereicht werden müssen. Abgabenerklärungen, die Feststellung von betrieblichen Einkünften enthalten, müssen jedoch zu 50 % bis 31. Oktober und die restlichen 50 % bis 30. November des Folgejahres eingereicht werden.
Unabhängig von der Quotenregelung kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Monaten abberufen, wenn dies für eine Amtshandlung erforderlich ist. Die betroffenen Amtshandlungen werden in der Verordnung angeführt.
Die Überwachung der Quote erfolgt automationsunterstützt. Wurde zu einem Abgabetermin die Quote nicht erfüllt, so wird der Vertreter verwarnt, bei viermaliger Nichterfüllung der Quote, werden alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen mit einer Frist von einem Monat abberufen sowie eine Zwangsstrafe angedroht. Ist die Quote zum 31. März des zweitfolgenden Jahres nicht zu 100 % erfüllt, hat das Finanzamt eine angemessene Nachfrist (maximal bis 30. Juni des zweitfolgenden Jahres) für alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen des Parteienvertreters zu setzen. Das Finanzamt ist nicht befugt Fristverlängerungen über den 30. Juni des zweitfolgenden Jahres hinaus zu gewähren.
Für Quotenerklärungen, die Abgabenerklärungen für die Feststellung von betrieblichen Einkünften enthalten gilt abweichend, dass, wenn zum 31. Oktober des Folgejahres nicht 50 % der Erklärungen eingereicht wurden, alle Erklärungen bis 30. November des Folgejahres abberufen werden. Werden zum 30. November des Folgejahres nicht 100 % dieser Erklärungen eingereicht, so kann das Finanzamt eine Nachfrist bis 31. Jänner des zweitfolgenden Jahres gewähren und Zwangsstrafen androhen.
Erfüllt der Quotenvertreter zum 30. Juni des zweitfolgenden Jahres in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Quote nicht zu 100 %, so kann er von der Quotenregelegung bei diesem Finanzamt für einen Veranlagungszeitraum ausgeschlossen werden, was zur Folge hätte, dass für sämtliche von der Quotenregelung bei diesem Finanzamt umfassten Steuererklärungen für diesen Veranlagungszeitraum wieder die gesetzlichen Fristen gelten und somit diese Steuererklärungen bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen wären.
Die neue Regelung soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, ebenso die Anpassung der QuRV nach Begutachtung.
Ergebnis
Die Kodifizierung der Quotenregelung bzw. die neue Verordnung bringt Verschärfungen und Verschlechterungen. So wurde die Frist für die Einreichung von Abgabenerklärungen für die Feststellung von betrieblichen Einkünften (Feststellungserklärungen) eklatant gekürzt und das Finanzamt kann bei Nichterfüllung von Teilquoten Zwangsstrafen verhängen und einen steuerlichen Vertreter auch von der Quotenregelung ausschließen.
Steuerpflichtige sollten daher überprüfen, ob ihre einzureichenden Erklärungen von der Quote umfasst sind und idealerweise die internen Deadlines für die Erstellung der Steuererklärungen vorverlegen, sodass der steuerliche Vertreter in der Lage ist, die Teilquoten zu erfüllen.
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