Misslungener Gruppenantrag: Zwingende Verwendung amtlicher Formulare und Übermittlung im Original

Tax News 03-04/2023

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

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Laut § 9 Abs 8 KStG muss für einen Gruppenantrag der „amtliche Vordruck“ verwendet werden. Wird der Gruppenantrag ohne Verwendung des Vordrucks im Original gestellt, ist dieser laut BFG wirkungslos: Daher löst ein Einscannen des Gruppenantrages und Hochladen als Sonstiger Antrag per FinanzOnline keine Rechtswirkung aus.

1. Sachverhalt und Rechtslage

Die (vorgesehene) Gruppenträgerin bringt am 23.12.2021 via FinanzOnline einen formlosen Antrag auf Bildung einer Steuergruppe gem § 9 KStG ab dem Kalenderjahr 2021 ein. Die beteiligten Kapitalgesellschaften haben den Bilanzstichtag 31. Dezember. Der Antrag ist von der Gruppenträgerin und den Gruppenmitgliedern unterzeichnet und erfüllt die inhaltlichen Erfordernisse für die Gruppenbildung. Übermittelt wird dieser via FinanzOnline in der Rubrik „Sonstige Anträge“, da im FinanzOnline keine eigene Eingabemaske für einen Gruppenantrag vorgesehen ist.

Das Finanzamt reagiert am 09.02.2022 mit einem Mängelbehebungsauftrag, da gem § 9 Abs 8 KStG die amtlichen Vordrucke G1, G2 und G4 zu verwenden sind. Die Frist zur Mängelbehebung läuft bis zum 04.03.2022, bei einem Fristversäumnis gilt das Anbringen als zurückgenommen.

Am 04.03.2022 übermittelt die Bf die ordnungsgemäß jeweils am 21.02.2022 ausgefüllten und unterzeichneten Formulare mittels eingeschriebenem Brief. Das Finanzamt weist den Antrag ab, da laut § 9 Abs 8 KStG der Gruppenantrag vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden muss, für das die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. Wird der Gruppenantrag im Februar 2022 unterzeichnet, ist eine Gruppenbildung für 2021 nicht mehr möglich.

Laut den Beschwerdeführern (der Gruppenträgerin und allen Gruppenmitgliedern) wurde der (formlose) Gruppenantrag dagegen nachweislich am 23.12.2021 unterzeichnet. Daher sei der Mängelbehebung fristgerecht und ordnungsgemäß nachgekommen worden. Dagegen wäre laut Finanzamt dem Antrag nur dann stattzugeben gewesen, wenn die Kapitalgesellschaften die amtlichen Formulare, und nicht nur den formlosen Antrag, bereits am 23.12.2021 unterzeichnet hätten und nur die Übermittlung dieser Formulare bei der Eingabe vom 23.12.2021 via FinanzOnline per Sonstigem Antrag vergessen worden wäre. Die Behörde ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Formulare G1, G2 und G4 schon vor dem Bilanzstichtag 31.12.2021 unterschrieben vorhanden waren und bei der Eingabe vom 23.12.2021 zu übermitteln vergessen wurden.

Die Mängelbehebung bezwecke laut Finanzamt die Behebung formeller und nicht materieller Mängel. Der Mangel der Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke wurde mit Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages behoben; hinsichtlich dieses Mangels gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Allerdings ist nach § 9 Abs 8 KStG die Unterfertigung vor Ablauf des einzubeziehenden Wirtschaftsjahres eine materielle Voraussetzung. Eine verspätete Unterzeichnung der Formulare ist kein (sanierbarer) Mangel, weshalb der Antrag und nachfolgend die Beschwerden abzuweisen sind.

2. BFG 03.02.2023, RV/7102169/2022

Das BFG weist die Beschwerden als nicht zulässig zurück. Der Antrag auf Gruppenbildung setzt nach § 9 Abs 8 KStG die Verwendung der amtlichen Formulare G1, G2 und G4 voraus. Nach § 1 Abs 2 der Finanz-Online-Verordnung 2006 ist die Datenübertragung nur für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. Nach § 5 dieser VO sind andere als die in den Funktionen gem § 1 Abs 2 dieser VO dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in Finanz-Online unbeachtlich.

Die amtlichen Formulare G1, G2 und G4 können nicht online ausgefüllt und übermittelt werden. Sie stehen nur in Papierform zur Verfügung. Daher müssen diese Formulare ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden. Die von den Bf. verwendete Funktion in Finanz-Online "Sonstige Anbringen und Anfragen" kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden, da § 9 Abs 8 KStG ausdrücklich die Verwendung der amtlichen Formulare anordnet und diese in Finanz-Online nicht ausgefüllt und elektronisch übertragen werden können. Damit ist eine Übermittlung der Formulare als „Sonstiger Antrag“ wirkungslos. Daher hätte das Finanzamt auch keine Mängelbehebung beauftragen dürfen, der Antrag vom 23.12.2021 ist unbeachtlich und keiner Erledigung zugänglich. Die fristgerechte Erfüllung des rechtswidrig erlassenen Mängelbehebungsauftrages löst keine Rechtswirkung aus. Die Beschwerden sind zurückzuweisen und die Revision zulässig.

3. Reaktion des BMF

Das BMF reagierte mit einer Anfragebeantwortung vom 30.03.2023 auf diese Entscheidung (vgl hier). Laut BMF mit Verweisen auf den VwGH liegt kein Nichtbescheid, sondern ein rechtswidriger Bescheid vor. Wird er nicht bekämpft, wird der rechtswidrige Bescheid rechtskräftig. Laut BMF ist es zulässig, die amtlichen Formulare qualifiziert elektronisch zu signieren und als „Sonstige Anbringen“ per FinanzOnline hochzuladen.

4. Ergebnis

Sind amtliche Formulare im Rahmen eines Gruppenantrages zu verwenden, ist deren Übermittlung via FinanzOnline als Sonstiges Anbringen laut BFG ein rechtliches „Nichts“. Derartige Anbringen dürften nach der Rsp des BFG – wie aus dem Beschluss ersichtlich zum Teil entgegen der Praxis der Finanzverwaltung – nicht bearbeitet werden. Ist die Übermittlung des Formularinhalts als xml-Datei technisch nicht möglich, sind die amtlichen Formulare mit einer Originalunterschrift (eingeschrieben) per Post zu übersenden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Eine (freiwillige) zusätzliche Übermittlung in eingescannter Form per FinanzOnline kann in der Kommunikation mit der Behörde zweckmäßig sein, ist laut BFG rechtlich jedoch bedeutungslos.

Im Hinblick auf die Reaktion des BMF können zukünftig zu stellende Anträge auf Feststellung einer Unternehmensgruppe wie bislang entweder a) unter Verwendung der eigenhändig unterfertigten amtlichen Vordrucke auf dem Postweg eingebracht werden oder b) vom Gruppenträger in der Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline hochgeladen werden, wenn die Formulare mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt wurden.

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