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      Mit dem DPMG wurden nicht nur diverse Pflichten für Plattformbetreiber eingeführt, sondern auch ein europaweiter Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden implementiert. Dieser Beitrag liefert einen Überblick über die finanzstrafrechtlichen Implikationen bei Verstößen gegen das DPMG.

      1. DPMG: 01.01.2023

      Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) bringt einerseits für die Betreiber von Online-Plattformen neue Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten; andererseits regelt es darauf aufbauend den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Das DPMG trat bereits mit 01.01.2023 in Kraft. Die erste Meldung hat bis spätestens 31.01.2024 zu erfolgen. Zum DPMG siehe bereits Tax News 10/2022.

      2. Verstoß gegen Registrierungspflicht (§ 29 DPMG)

      Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die im DPMG festgelegten Registrierungspflichten (§§ 7, 8 DPMG) verletzt:

      • Keine Registrierung / unvollständige Registrierung / nicht fristgerechte Registrierung
      • Erteilung unrichtiger Informationen
      • Unterlassene Änderung / unvollständige Änderung / nicht fristgerechte Änderung

      Strafrahmen:

      • Grobe Fahrlässigkeit: bis EUR 100.000
      • Vorsatz: bis EUR 200.000

      Kommt ein Plattformbetreiber dieser Registrierungspflicht nicht nach, so entsteht die Registrierungspflicht jährlich neu. Nach Ansicht von Autoren des BMF kann daher dieses Delikt jährlich aufs Neue verwirklicht werden, bis sich der Plattformbetreiber schließlich registriert (vgl Falkensteiner, ÖStZ 2022, 462).

      3. Verstoß gegen Meldepflicht (§ 30 DPMG)

      Die Nichteinhaltung der (jährlichen) Meldepflicht (§§ 13, 14 DPMG) stellt ebenfalls ein Finanzvergehen dar. Dieses Vergehens macht sich schuldig, wer eine Meldung grob fahrlässig / vorsätzlich

      • nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet
      • oder unrichtige Informationen meldet.

      Strafrahmen:

      • Grobe Fahrlässigkeit: bis EUR 100.000
      • Vorsatz: bis EUR 200.000

      4. Nichteinhaltung Sorgfaltspflichten (§ 31 DPMG)

      Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Sorgfaltspflicht des DPMG verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wenn dadurch nicht bereits ein anderes DPMG-Finanzvergehen verwirklicht wurde.

      Strafrahmen:

      • Grobe Fahrlässigkeit: bis EUR 10.000
      • Vorsatz: bis EUR 20.000

      5. Zuständigkeit: ABB

      Für § 29 und § 30 DPMG ist die Zuständigkeit des ABB ausdrücklich vorgesehen. Auch die Verletzung von Sorgfaltspflichten (§ 31 DPMG) ist als bloße Finanzordnungswidrigkeit durch das ABB und nicht durch ein Gericht zu ahnden.

      6. Selbstanzeige (nicht) möglich

      § 29 (Registrierung) und § 30 DPMG (Meldung) schließen die Möglichkeit einer Fehlersanierung mittels strafbefreiender Selbstanzeige explizit aus. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige faktisch einer Fristverlängerung für die Erfüllung der Pflichten gleichkäme und Österreich daher seinen internationalen Verpflichtungen nicht entsprechend nachkommen könne.

      In Zusammenhang mit der Verletzung der Sorgfaltspflichten (§ 31 DPMG) besteht eine derartige Einschränkung nicht. Daher können vorsätzliche oder grob fahrlässige Unrichtigkeiten in diesem Bereich mittels Selbstanzeige saniert werden.

      Ergebnis: Empfindliche Strafen / Eingeschränkte Sanierbarkeit

      Die Verletzung der im DPMG normierten Pflichten hat empfindliche Strafen zur Folge. Die Sanierbarkeit von Fehlern ist wesentlich eingeschränkt. Zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen muss daher eine rechtzeitige Abklärung der persönlichen Betroffenheit erfolgen. Die erste Meldung ist bereits im Jänner 2024 „fällig“.

      Verletzung...Registrierungspflicht
      (§ 29 DPMG)
      Meldepflicht 
      (§ 30 DPMG)
      Sorgfaltspflichten 
      (§ 31 DPMG)

      Grobe 
      Fahrlässigkeit

      EUR 100.000EUR 100.000EUR 10.000
      VorsatzEUR 200.000EUR 200.000EUR 20.000
      ZuständigkeitABBABBABB
      SanierbarkeitNEINNEINJA

       

      Zum Thema DPMG siehe im Schrifttum die beiden Beiträge der KPMG-Autoren Krippner/Zwick-Pevny, Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (Teil I) taxlex 2022, 372; sowie (Teil II), taxlex 2023, 3.

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