Zuschuss zu Energiekosten von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlich tätigen Organisationen im Rahmen des KIG 2023

Tax News 01-02/2023

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Im Rahmen des Kommunalinvestitionsgesetz 2023 wurde den österreichischen Gemeinden die Möglichkeit verschafft bis zu 5 % der Fördermittel für die Deckung von Energiekosten bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlich tätigen Organisationen zu verwenden. Die Beantragung und Verteilung stehen im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.

Zuschuss zu Energiekosten im Rahmen des KIG 2023

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des kommunalen Investitionsprogrammes für 2023, konkret in § 2 Abs 3 Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023), die Möglichkeit geschaffen, dass Gemeinden bis zu maximal 5% der von Ihnen beantragten Fördermittel für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlich tätige Organisationen, zur Deckung der dort gestiegenen Energiekosten, verwenden. Die Durchführungsbestimmungen erweitern den Förderkreis auch auf freiwillige Feuerwehren.

Der Gesetzgeber hat in den Durchführungsbestimmungen zum KIG 2023 zwar die Handhabe innerhalb der Gemeinde geregelt, es jedoch unterlassen ein konkretes Verfahren für die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlich tätigen Organisationen vorzusehen.

Die Verteilung der Fördermittel steht im Ergebnis daher allein im Ermessen der Gemeinden, da die Organisationen selbst auch nicht unmittelbar antragsberechtigt sind, sondern die Antragstellung durch die Gemeinden erfolgen muss. Darüber hinaus hat die Gemeinde den für diese Zwecke aus den Fördermitteln beantragten Betrag im Ergebnis mit Eigenmitteln zu verdoppeln („Ko-Finanzierungsanteil iHv 50 %; § 2 Abs 7 KIG 2023).

Die Durchführungsbestimmungen sehen weiters vor, dass die Förderung ausgeschlossen ist, wenn die Organisation bereits Förderungen in Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten erhalten hat (durch Bestätigung nachzuweisen). Weiters muss die Gemeinde das Vorliegen der gestiegenen Energiekosten des Antragstellers sowie das Vorliegen der Voraussetzungen iSd §§ 34ff BAO auf dessen Ebene überprüfen.

Bei Fragen können Sie sich gern an Ihren KPMG-Ansprechpartner wenden.

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