Das GesDigG 2022: 5 Vereinfachungen des Gesellschaftsrechts

Tax News 01-02/2023

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

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Das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022), welches mit 01.12.2022 in Kraft getreten ist, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 und sieht eine Reihe von Erleichterungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vor, insbesondere im Zusammenhang mit dem Firmenbuch.

1. Online-Durchführung von Firmenbuch-Anmeldungen für Einzelunternehmer

Einzelunternehmern wurde mit dem GesDigG 2022 die Möglichkeit gegeben, Firmenbuch-Anmeldungen unter Verwendung der Funktion E-ID über das von der Justiz zur Verfügung gestellte Online-Formular selbst durchzuführen. Eine Beglaubigung ist dabei nicht erforderlich.

2. GmbH-Gründung: Stammkapitalkonto bei ausländischen Banken

Bislang war erforderlich, dass das Konto, auf welches das im Rahmen der Gründung eingeforderte Stammkapital einbezahlt wird, bei einem österreichischen Kreditinstitut geführt wird. Nunmehr kann das erforderliche Bankkonto wahlweise bei einem österreichischen Kreditinstitut oder bei einem CRR-Kreditinstitut iSd § 9 BWG (womit alle Banken aus dem EWR erfasst sind, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit oder aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zum Betreiben von Bankgeschäften in Österreich befugt sind) geführt werden.

Die gemäß § 10 Abs 3 GmbHG erforderliche Bankbestätigung ist weiterhin erforderlich.

Es bleibt abzuwarten, ob sich durch diese Ausweitung praktische Vorteile ergeben (insb in Hinblick auf die erforderliche Ausstellung der Bankbestätigung durch das CRR-Kreditinstitut).

3. Erleichterungen für Offenlegungen von Zweigniederlassungen

Eine weitere Erleichterung betrifft die gemäß § 280a UGB erforderliche Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung (d.h. insbesondere Jahresabschlüsse) von ausländischen Gesellschaften, die eine inländische Zweigniederlassung unterhalten, gegenüber dem österreichischen Firmenbuch.

Die Offenlegung ist nunmehr nur noch erforderlich, sofern die Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das europäische System der Registervernetzung (Business Registers Interconnection System – BRIS) abrufbar sind.

Weiter sind die Unterlagen der Rechnungslegung nunmehr nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in einer „in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen“ Sprache zu akzeptieren. Ob nach dem Verständnis des Gesetzgebers neben Englisch auch andere Sprachen „in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich“ sind, ist unklar. In vielen Fällen entfällt damit das Erfordernis einer (beglaubigten) Übersetzung der Unterlagen der Rechnungslegung.

4. Beschleunigung Firmenbuchverfahren bei Neueintragungen

Im Rahmen des GesDigG 2022 neu normiert wurde ein besonderes Beschleunigungsgebot für die erstmalige Eintragung von Rechtsträgern und Zweigniederlassungen in § 20a FBG. Über derartige Anmeldungen ist ehestmöglich zu entscheiden. Sofern eine Entscheidung über die Anmeldung nicht binnen fünf Arbeitstagen nach dem Einlangen der Anmeldung getroffen werden kann, ist dies dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe des Grunds für die Verzögerung mitzuteilen. Aus praktischer Perspektive bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Bestimmung tatsächlich eine Beschleunigung der Verfahrensdauer zur Folge hat.

Das Beschleunigungsgebot gilt im Übrigen nicht für erstmalige Anmeldungen von Rechtsträgern im Rahmen von Umgründungen.

5. Kostenlose Kurzinformation aus dem Firmenbuch

Der neue § 34 Abs 1b FBG sieht vor, dass jedermann kostenlose Kurzinformationen zu den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern anzubieten ist, welche Firma, Sitz und Geschäftsanschrift sowie Registerstaat, Firmenbuchnummer und einheitliche Europäische Kennung, Adresse der Internetseite (falls vorhanden), (allfällige) Eintragungen im Insolvenzverfahren oder betreffend die Auflösung oder Abwicklung, Geschäftszweig, Name und Geburtsdatum der vertretungsbefugten Personen (bzw allfälligen Abwickler/Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis und Zweigniederlassungen (falls vorhanden) enthält.

Dieses neue Service schafft – insbesondere zur Verifizierung der Vertretungsbefugnis von Geschäftspartnern – einen unkomplizierten Zugang zu den wesentlichsten im Firmenbuch eingetragenen Daten, wenngleich nicht so weitgehend wie beispielsweise in Deutschland. Zugang unter: https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage.

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