VwGH zur bewusst mangelhaft eingebrachten Revision – sofortige Zurückweisung
Tax News 11-12/2022
Verfahrensrecht
Bringt ein Steuerpflichtiger absichtlich eine mangelhafte Revision ein, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, hat eine sofortige Zurückweisung zu erfolgen. Bewusst mangelhafte Revisionen sind als rechtsmissbräuchliche Gestaltungen zu beurteilen. KEINE Verbesserung möglich (VwGH 20.06.2022, Ra 2022/13/0060).
1. Sachverhalt: Mangelhafte Revision zur Fristenwahrung eingebracht
Am letzten Tag der Revisionsfrist gab der Steuerberater der Steuerpflichtigen eine außerordentliche Revision zur Post. Im Schriftsatz fand sich lediglich die Ausführung, dass die Revision „in dieser Form und zur Fristenwahrung“ eingebracht werde. Eine umfassende Ausarbeitung und eingehende Begründung werden „umgehend nachgereicht“.
2. VwGH: Rechtsmissbrauch – Zurückzuweisung
In Form und Inhalt mangelhafte Revisionen sind einer Verbesserung zugänglich (§ 34 VwGG). Für die Mängelbehebung ist eine kurze Frist zu gewähren. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, wenn sie versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen.
Bewusst herbeigeführte Mängel sind jedoch KEINER Mängelbehebung zugänglich. Im vorliegenden Fall hat die Steuerpflichtige durch ihren Steuerberater eine evident mangelhafte Revision eingebracht, mit der Intention, damit eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erzielen.
Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Revisionen sind nach Ansicht des VwGH SOFORT zurückzuweisen. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages besteht KEIN Raum (vgl auch VwGH 22.04.2022, Ra 2022/13/0024).
3. Ergebnis: Für mangelhafte Schriftsätze gilt im VwGH-Verfahren ein strengerer Maßstab als in der BAO
Im Verwaltungsgerichtshofgesetz ist eine Verlängerung der Revisionsfrist nicht vorgesehen (vgl § 62 VwGG). Die Erzielung einer Fristverlängerung über den Umweg einer mangelhaften Eingabe ist daher als Rechtsmissbrauch zu beurteilen.
Für die Grenzziehung zwischen einer mangelhaften, aber verbesserungsfähigen und einer ebenso mangelhaften, aber nicht verbesserungsfähigen Revision kommt es auf den Einzelfall an: Zu beachten ist dabei der im VwGH-Verfahren idR geltende Vertretungszwang. Demnach sind Revisionen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern einzubringen. Entsprechend niedrig wird die Grenze für den Rechtsmissbrauch idR anzusetzen sein.
Anderes gilt in der BAO: § 245 Abs 3 BAO sieht die grundsätzliche Möglichkeit einer Fristverlängerung vor. Daher ist das Einbringen einer „Leerbeschwerde“ zur faktischen Verlängerung der Beschwerdefrist nach der Rsp des VwGH in der BAO KEINE missbräuchliche Gestaltung. Ein mangelhafter Fristverlängerungsantrag ist einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich. Siehe im Detail: Tax News 03-05/2021 – VwGH zu absichtlich mangelhaften Beschwerden: Sofortige Zurückweisung unzulässig (VwGH 18.01.2021, Ra 2021/13/0065).
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