BFG zur Selbstanzeige: Knapp daneben ist auch vorbei – KEINE Strafbefreiung bei mangelhafter Offenlegung der Umstände

Tax News 11-12/2022

Finanzstrafrecht

Kletterer

Damit eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen sämtliche im Gesetz genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem müssen die zur Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände in dem Umfang offengelegt werden, dass die Behörde die verkürzten Abgaben ohne Verzug vorschreiben kann. Straffreiheit tritt daher NICHT ein, wenn die Behörde zuerst umfangreiche Nachforschungen anstellen muss, um die nachzuzahlenden Abgaben festsetzen zu können. Mangelnde Erfahrung im Bereich der Selbstanzeige und damit verbundene Fehler sind dem Abgabepflichtigen zuzurechnen: Unkenntnis über die Voraussetzungen einer Selbstanzeige stehen der Strafbarkeit nicht entgegen (BFG 18.10.2022, RV/1300008/2015).

1. Sachverhalt: Schmuggel von Schuhen aus der Schweiz nach Österreich

Ein im Schuhhandel tätiger Unternehmer brachte im Mai 2014 eine Selbstanzeige beim Zollamt ein, da er nach eigenen Angaben versehentlich Schuhe aus der Schweiz unverzollt nach Österreich importiert hatte. Er war irrtümlicherweise der Ansicht, die Schuhe seien bereits verzollt worden. Insgesamt wurden Schuhe im Gesamtwert von rund EUR 15.000 vorschriftswidrig in die EU verbracht (Eingangsabgaben iHv rund EUR 4.600).

Das Zollamt beurteilte die Selbstanzeige als nicht strafbefreiend: Denn aus den in der Selbstanzeige beigelegten Rechnungen konnten lediglich die Anzahl der Paare, die Marken- bzw Typenbezeichnung und der Preis der Schuhe entnommen werden. Nähere Angaben über die Beschaffenheit oder das Material der Schuhe waren aus diesen Rechnungen nicht ersichtlich. Daher war der Behörde auf Basis der Angaben in der Selbstanzeige eine korrekte Einreihung in den Zolltarif und damit eine (umgehende) Verzollung nicht ohne weitere Ermittlungen möglich.

2. BFG: Selbstanzeige muss umgehende Verzollung ermöglichen

Selbstanzeigen entfalten nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn darin – unter anderem – die zur Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände ohne Verzug offengelegt werden. Die Behörde muss auf Grundlage der Offenlegung in der Lage sein, eine richtige Entscheidung über den Abgabenanspruch zu treffen.

Im konkreten Fall enthielten die vorgelegten Rechnungen des Beschwerdeführers keine näheren Angaben über die Beschaffenheit oder das Material der Schuhe. Erst nach umfangreichen Nachforschungen des Zollamtes war eine korrekte Tarifierung und damit Verzollung der in der Selbstanzeige genannten Schuhe gewährleistet. Daher war auf Basis der Selbstanzeige keine Abgabenberechnung ohne Verzug möglich.

Wendet der Beschwerdeführer ein, er hätte selbst keine Erfahrung mit Selbstanzeigen, dann steht ein solcher Rechtsirrtum über die Voraussetzungen einer Selbstanzeige der Strafbarkeit NICHT entgegensteht.

Zur subjektiven Tatseite: Nach Ansicht des BFG verfügen in Grenznähe zur Schweiz lebende und arbeitende Personen über das Allgemeinwissen, dass Waren aus einem Drittland zu verzollen sind. Der bereits seit dem Jahr 2000 im Schuhgeschäft tätige Unternehmer war sich nach den Feststellungen des BFG der Zollbestimmungen durchaus bewusst. Somit hat er es nach Ansicht des BFG zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Schuhe ohne Verzollung in die EU zu verbringen.

3. Ergebnis: Ermöglichung der umgehenden Abgabenerhebung ist A und O einer gelungenen Selbstanzeige

Bei Erstellung einer Selbstanzeige muss hinterfragt werden, ob die Behörde anhand der dargelegten Informationen die nichtentrichtenden Abgaben in richtiger Höhe vorschreiben kann, ohne zuvor weitere Nachforschung anstellen zu müssen. Im konkreten Fall hätte die Selbstanzeige strafbefreiend gewirkt, wenn das Zollamt ohne langwierige eigene Ermittlungen zum Sachverhalt die Zollberechnung auf Basis einer korrekten Tarifierung (umgehend) vornehmen hätte können.

Damit eine Selbstanzeige sämtliche Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, sollen diese jedenfalls gemeinsam mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellt werden. Zu weiteren Fallstricken bei der Erstellung von Selbstanzeigen dürfen wir auf die Tax News 10/2022 – Selbstanzeige: Voraussetzungen und 7 Praxistipps – verweisen.

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