Neue BMF-Information zur Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden von börsenotierten Aktiengesellschaften an beschränkt Steuerpflichtige

Tax News 10/2022

Internationales Steuerrecht

Kletterer

Das BMF hat in Reaktion auf ein Urteil des VwGH den Entwurf einer überarbeiteten Information betreffend Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden von börsenotierten Aktiengesellschaften an beschränkt Steuerpflichtige veröffentlicht. Demnach steht die Berechtigung zur Rückerstattung österreichischer Quellensteuer auf Dividenden in der Regel demjenigen zu, der die Aktien am Tag vor der Hauptversammlung auf seinem Depot eingebucht hat. 

Zwecks Verhinderung missbräuchlicher Doppelrückerstattung von KESt an ausländische Aktionäre österreichischer börsenotierter Unternehmen (cum/ex Transaktionen) hat das BMF bereits 2014 eine Information veröffentlicht. Demnach wurden in der Regel jene Aktionäre als rückerstattungsberechtigt betrachtet, die am letzten Cum-Tag (Record Date) die Aktien auf ihrem Depot eingebucht hatten. Diese Praxis entsprach den Usancen im Clearing- und Settlement-Prozess bei der Auszahlung der Nettodividende und Ausstellung der Tax Voucher.

Der VwGH hat sich in der Entscheidung vom 28.06.2022 (Ro 2022/13/0002) von der in der Praxis gebräuchlichen Form der Zurechnung der Dividenden gelöst und festgehalten, dass der wirtschaftliche Eigentümer im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses als Zurechnungssubjekt der Dividende anzusehen ist, weil die Dividende in diesem Zeitpunkt als selbständiger Vermögenswert in Existenz getreten ist. In Folge dieses VwGH-Urteils hat das BMF jüngst den Entwurf einer geänderten Information zur Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige veröffentlicht.

Die Rückerstattungsberechtigung für einbehaltene KESt steht künftig jenem Aktionär zu, der am Tag vor der Hauptversammlung die Aktien am Depot eingebucht hat. Im Rahmen des Rückerstattungs­verfahrens ist ein Journal vorzulegen, aus dem Zu- und Abgänge ersichtlich sind, womit steuerpolitisch unerwünschte kurzfristige großvolumige cum/ex-Gestaltungen verhindert werden sollen.

Im automatisierten Clearing- und Settlement-Prozess erfolgt die Auszahlung der Nettodividende an denjenigen Aktionär, der die jeweilige Anzahl von Aktien am Record Date auf seinem Depot eingebucht hat. Dieser Status (insbesondere Anzahl der Aktien, Nettodividende, KESt) wird auch auf den international üblichen Tax Vouchern abgebildet. Wenn sich die Aktienanzahl am Depot zwischen HV-Tag minus 1 und Record Date verändert, passt der Tax Voucher nicht mit der KESt-Rückerstattungsberechtigung zusammen.

Der Entwurf der neuen Information enthält keine explizite Regelung zum Inkrafttreten. Vielmehr wird scheinbar davon ausgegangen, dass diese Änderung der Rückerstattungspraxis ab sofort auf sämtliche offene Fälle und auch darüber hinaus auf Fälle innerhalb der Jahresfrist des § 299 BAO anzuwenden ist.

Ausblick

Die geänderte Praxis der Finanzverwaltung wird nach Veröffentlichung der finalen Version der BMF-Information zur Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden von börsenotierten Aktiengesellschaften an beschränkt Steuerpflichtige zu berücksichtigen sein, insbesondere bei der Zusammenstellung der Dokumentation in Rückerstattungsverfahren. Die üblichen Tax Voucher werden nicht mehr relevant sein, wenn sich die Aktienanzahl am Depot zwischen HV-Tag minus 1 und Record Date verändert.

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