Wesentliche Erleichterungen bei der Einstellung von ausländischen Fachkräften
Tax Personnel News 05/2022
Tax Personnel News 05/2022
Mit 1. Oktober 2022 werden wesentliche Änderungen für die Einstellung von ausländischen Fachkräften wirksam, die auch jetzt schon für den Hiring-Prozess von Bedeutung sind
(Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (BGBl I 106/2022).
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über einige der wesentlichsten Neuerungen:
1. Änderungen bei der Blauen Karte EU
Senkung der Mindestgehaltsvoraussetzungen
In Zukunft reicht für die Erteilung der Blauen Karte EU („Blaue Karte“) ein Bruttojahresgehalt in Höhe von EUR 44.395 aus (anstatt wie bisher EUR 66.593). Hier wurde vereinfacht gesagt eine Angleichung an das durchschnittliche Bruttojahresgehalt von Vollzeitbeschäftigten in Österreich verankert. Bislang musste für die Blaue Karte das 1,5-fache des Durchschnittsgehalts ins Verdienen gebracht werden.
Kein Studienabschluss als Voraussetzung für IKT-Fachkräfte
Zu einer Vereinfachung kommt es auch für bestimmte Fachkräfte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (kurz: IKT). Der grundsätzlich für die Blaue Karte erforderliche Nachweis eines Hochschulabschlusses mit dreijähriger Mindestdauer muss für diese Fachkräfte nicht erbracht werden, wenn eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, deren Niveau vergleichbar mit einem Abschluss ist und diese Kenntnisse in den sieben Jahren vor Antragstellung erworben wurden.
Keine Entsende-/Beschäftigungsbewilligung bei Blauer Karte von anderem EU-Staat
Ausländer, die eine gültige Blaue Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates innehaben, können künftig für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tage gewisse geschäftliche Tätigkeiten (etwa für Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, interne oder externe Geschäftssitzungen, etc.) in Österreich ausüben ohne, dass hierfür eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich sein wird.
2. Änderungen bei der Rot-Weiß-Rot Karte
Senkung der Mindestgehaltsvoraussetzungen
Auch beim Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte („RWR-Karte“) für sonstige Schlüsselkräfte wird das für die Erteilung erforderliche Bruttomonatsmindestgehalt für über 30-Jährige von EUR 3.402 auf EUR 2.835 und somit auf ein Jahresgehalt von EUR 39.690 (von bisher jährlich EUR 47.628) gesenkt.
Vereinfachung des Punktesystems
Dem Aufenthaltstitel RWR-Karte liegt ein kriteriengeleitetes Modell zugrunde, wobei für die unterschiedlichen Arten von RWR-Karten (Mangelberufe, Sonstige Schlüsselkräfte, Hochqualifizierte, etc.) verschiedene Punktesysteme bestehen. Um den Aufenthaltstitel zu erhalten, muss der Bewerber unter anderem anhand gewisser Kriterien (zB für Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse) eine bestimmte Mindestpunkteanzahl erreichen.
Im Zusammenhang mit diesen Punktesystemen kommt es durch die Novelle zu wesentlichen Vereinfachungen, sodass in Zukunft die erforderliche Mindestpunktzahl leichter erreicht werden kann. Im Folgenden haben wir die bedeutendsten Änderungen für die praxisrelevantesten Arten von RWR-Karten, nämlich für die RWR-Karte Mangelberufe sowie für die RWR-Karte für sonstige Schlüsselkräfte tabellarisch dargestellt:
Neuerung | Mangelberufe | Sonstige Schlüsselkräfte |
---|---|---|
Vergabe von Punkten für halbjährige Berufserfahrung | X | X |
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern vorherrschende Unternehmenssprache Englisch | X | X |
Aufwertung der Punkte für Berufsausbildung im Mangelberuf | X | |
Punktevergabe auch für nicht ausbildungs-adäquate Berufserfahrung | X | |
Punktevergabe für das Alter auch bis 50-Jährige | X |
3. Änderungen bei Beschäftigungsbewilligungen
Projektmitarbeiter – Kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Spezialisten
Mit der Novelle neu eingeführt wird eine Vereinfachung für sogenannte „Projektmitarbeiter“. Hiermit können Ausländer, die nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden sollen und Spezialisten iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind, für Projekte vorübergehend beschäftigt werden. Bei Erfüllen der Voraussetzungen ist den Projektmitarbeitern eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projektes zu erteilen.
4. Sonstige Änderungen
Inlandsbeantragung für Familienangehörige zulässig
In Zukunft kann ein Antrag für Familienangehörige von gewissen Aufenthaltstiteln (wie etwa RWR-Karte oder Blaue Karte) im Inland gestellt werden. Bisher galt für diese grundsätzlich, dass die Antragstellung im Ausland zu erfolgen hatte.
Zusätzlich zu den oben angeführten Änderungen führt die Novelle unter anderem zu wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften, Stammmitarbeitern, Hochqualifizierten, Sprachdiplomen, Entsendungen, Überlassungen und Unternehmenstransfers. Eine vollumfassende Darstellung sämtlicher Änderungen würde jedoch den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Sämtliche oben angeführten Gehaltswerte beziehen sich auf das Jahr 2022.
Fazit
Die Novelle ist ein sinnvoller und notwendiger Baustein dem Fachkräftemangel in Österreich zu begegnen. Die entsprechenden Verfahren zum Erhalt von Aufenthaltstitel bleiben dennoch komplex. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn wir Sie mit Know-How und Praxiserfahrung bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte unterstützen können.