EuGH zum Vorsteuerabzug einer Holding

Tax News 07-09/2022

Umsatzsteuer

Kletterer

Der EuGH kam zum Schluss, dass einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft der Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit weitgehend steuerfreien Tätigkeiten von Tochtergesellschaften stehen.

Ein Dauerbrenner in der täglichen Praxis wie auch in der Judikatur ist die umsatzsteuerliche Behandlung einer (geschäftsleitenden) Holding (siehe dazu schon Tax News 08-09/2021). Jüngst beschäftigte sich auch der EuGH (EuGH 08.09.2022, Rs C-98/21, W GmbH) wieder mit dem Vorsteuerabzug einer Holding.

Sachverhalt

Bei der Klägerin W-GmbH handelte es sich um eine gemischte Holding, die an zwei Tochter-KGs beteiligt ist, die Bauobjekte errichteten und Wohnungen unecht steuerfrei veräußerten. Den Tochter-KGs stand daher kein Vorsteuerabzug zu.

Einerseits bezog die W-GmbH Dienstleistungen (zB Architektenleistungen, statischen Berechnungen, Planungen des Wärme- und Schallschutzes, der Energieversorgung und der Netzanschlüsse, Generalunternehmer-Dienstleistungen, Erschließungsdienstleistungen und Vertriebsdienstleistungen) in Millionenhöhe und gab diese unentgeltlich als Gesellschafterbeiträge an die Tochter-KGs weiter, andererseits erbrachte sie entgeltlich im Vergleich geringfügige Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen an die beiden Tochter-KGs.

Die W-GmbH strebte folgende umsatzsteuerliche Würdigung an: Durch die (geringfügigen) entgeltlichen Dienstleistungen war die Holding Unternehmer und die Töchter gehörten zur unternehmerischen Sphäre. Daher stand der Holding aus den großen eingekauften und eingelegten Dienstleistungen der volle Vorsteuerabzug zu.

Wenig überraschend lehnte die deutsche Finanzverwaltung diese Konstruktion zur Sicherung des Vorsteuerabzugs ab.

Urteil des EuGH

Nach Auffassung des EuGH steht einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, nicht zu, wenn

  • erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen,
  • zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.

Ausblick

In der Praxis ist daher beim Vorsteuerabzug einer (geschäftsleitenden) Holding zu beachten, dass jene Vorleistungen, für die der Vorsteuerabzug begehrt wird, in Zusammenhang mit den von der Holding entgeltlich erbrachten Leistungen (administrative, technische, finanzielle Dienstleistungen) stehen und auch in deren Preiskalkulation entsprechend berücksichtigt werden.

Ihr KPMG-Berater unterstützt Sie gerne weiterführend.

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