CO2 Steuer und Neuerungen im EMCS Verfahren iZm Transporten von verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Tax News 07-09/2022

Gesetzesänderungen

Kletterer

Mit 1. Oktober 2022 tritt das „Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022)“ in Kraft und somit müssen sich Handelsteilnehmer für den Nationalen Emissionszertifikatehandel registrieren. Ohne eine solche Registrierung ist ein Inverkehrbringen von fossilen Energieträgern straflos nicht möglich. Zudem muss ab 13. Februar 2023 das EMCS auch für Waren, für die im Abgangsland Verbrauchsteuern entrichtet wurden, genutzt werden und löst damit das papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU gänzlich ab.

1. Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022)

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl I Nr 10/2022) wurde in Österreich die Einführung einer Bepreisung von Treibhausgasemissionen in Form des „Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022)“ beschlossen. Obwohl das Inkrafttreten des NEGH 2022 für den 1. Juli 2022 geplant war, wurde dieses aufgrund der derzeitig hohen Kosten für fossile Energieträger durch Beschluss des Nationalrates (Teuerungs-Entlastungspaket) auf den 1. Oktober 2022 verschoben.

Das NEHG 2022 verbindet verschiedene Aspekte der Energiebesteuerung mit einem Emissionshandelssystem und umfasst Treibhausgasemissionen von den Energieträgern Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin, die in den sogenannten Non-ETS-Sektoren (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen) verursacht werden. Der tatsächliche Einsatz der genannten Energieträger ist irrelevant, da das NEHG 2022 auf das Inverkehrbringen der Energieträger abstellt. Der Inverkehrbringer wird im NEGH 2022 als Handelsteilnehmer bezeichnet, dem die Verpflichtung aufgetragen wird, für die in den Verkehr gebrachten Energieträger Emissionszertifikate zu erwerben.

Das System wird stufenweise zu einem Emissionszertifikatehandel entwickelt, wobei zwei Phasen vorgesehen sind:

  • Fixpreisphase (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2025) mit vereinfachter Berichterstattung der Treibhausgasemissionen (bis 31. Dezember 2023) und Fixpreisen für die Emissionszertifikate (2022: EUR 30; 2023: EUR 35; 2024: EUR 45 und 2025: EUR 55).
  • Marktphase (ab 1. Jänner 2026): In der Marktphase sollen die nationalen Emissionszertifikate auf einem freien Markt gehandelt werden.

Da es Ziel des NEHG 2022 ist, zu Beginn eine Gleichschaltung mit den Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) zu erreichen, wurden (ua) die Befreiungen aus den Energieabgaben in das NEHG 2022 übernommen.

Vom zuständigen Amt für nationalen Emissionszertifikatehandel werden automationsunterstützt anhand der Daten aus den Energieabgaben Registrierungen von Handelsteilnehmer vorgenommen (§13 NEHG 2022; sog. „Initialbefüllung“). Mittels Bescheides werden Abgabenkontonummern von Amts wegen initial (AT-NEIS) erteilt, nach abgeschlossener Registrierung sind bis Ende Jänner 2023 keine weiteren Schritte notwendig. Registrierungspflichtig sind auch Handelsteilnehmer, die zur Gänze von Energieabgaben befreit sind. Die Vorschreibung der CO2 Bepreisung erfolgt mit dem auf das Quartal 3. folgenden Monats, wobei die Vorschreibung mit 15. erfolgen soll mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen.

2. Neufassung der „Systemrichtlinie 2020/262/EU“

Weiters wurde die „Systemrichtlinie 2020/262/EU zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems“ neu gefasst. Die „Systemrichtlinie“ beinhaltet (ua) Änderungen der Verfahrensbestimmungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU.

Dabei ist insbesondere die Ausweitung des Excise Movement and Control System (EMCS) von Bedeutung. Das EMCS ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Dieses ist aktuell (bis 13. Februar 2023) nur für die Beförderung unversteuerter Waren an Empfänger im Inland oder in andere Mitgliedstaaten anwendbar. Ab 13. Februar 2023 muss das EMCS auch für Waren, für die im Abgangsland Verbrauchsteuern entrichtet wurden, genutzt werden und löst damit das papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU gänzlich ab.

Neu in diesem Zusammenhang sind auch die Rechtsfiguren des zertifizierten Versenders und

Empfängers. Aus praktischer Sicht sind folgende einmalige Registrierungen erforderlich, um das Verfahren elektronisch abwickeln und verbrauchsteuerpflichtige Güter innerhalb der EU transportieren zu können:

  • Zertifizierter Versender - für den Versand in Mitgliedstaaten
  • Zertifizierter Empfänger - für den Bezug aus Mitgliedstaaten

Weiters ist auf eine Änderung in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen hinzuweisen, wonach eine Vergütung von bereits versteuerten Gütern (unter anderem) nur mehr unter der Voraussetzung möglich ist, wenn diese „unmittelbar“ in ein Drittland ausgeführt werden. Wie das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ zu verstehen ist bleibt abzuwarten.

3. Zusammenfassung

Am 1. Oktober 2022 tritt das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) in Österreich in Kraft. Sollten Sie bereits ein Informationsschreiben vom Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel erhalten haben und nähere Infos benötigen, als „Handelsteilnehmer“ (§ 3 Abs 1 Z 4 NEHG 2022) zur Registrierung verpflichtet sein, oder Sonderfragen (zB „Organschaft“ als Handelsteilnehmer) haben, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.

Durch Ausweitung des Excise Movement and Control System (EMCS) iZm Transporten von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind ab 13. Februar 2023 einmalige Registrierungen notwendig, da ab diesem Zeitpunkt der innergemeinschaftliche Bezug und Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr ausschließlich im EMCS erfolgen kann. Die Anträge auf Zertifizierung (Dauerzertifizierung) können ab sofort mit den Antragsformularen VSt 36 (Zertifizierter Versender) und VSt 37 (Zertifizierter Empfänger) beim Zollamt Österreich gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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