Abschaffung der kalten Progression mit dem geplanten Teuerungs-Entlastungspaket Teil II

Tax News 07-09/2022

Gesetzesänderungen

Kletterer

Die Regierungsvorlage zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wurde kürzlich im Ministerrat beschlossen. Ziel der geplanten Änderung des Einkommensteuergesetzes ist es, eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung zu gewährleisten und dadurch die „kalte Progression“ abzuschaffen. 

Mit der „kalten Progression“ wird ein Effekt bezeichnet, der durch das Zusammenwirken eines progressiven Steuertarifs, der Inflation und Gehaltserhöhungen entsteht. Gehälter werden jedes Jahr insbesondere auch zur Inflationsanpassung angehoben, die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen bleiben aber unverändert. Wenn die Einkommen steigen, die Tarifstufen aber fix sind, kann sich die Steuerlast erhöhen, sofern eine höhere Steuerklasse zur Anwendung kommt. Von der Bruttoerhöhung bleibt somit im Vorjahresvergleichswert netto weniger übrig.

Um diesem nachteiligen Effekt entgegenzuwirken hat der Ministerrat am 14.09.2022 die Abschaffung der kalten Progression beschlossen. Konkret werden durch die geplante Änderung des Einkommensteuergesetzes Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen ab 1.1.2023 in Höhe der Inflationsrate (um 6,3%) angehoben. Das bedeutet ua, dass die Grenze für die Einkommensteuerpflicht im nächsten Jahr bei EUR 11.693 liegen wird (bisher betrug die Grenze EUR 11.000).

Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen (mit Ausnahme von jenem des Spitzensteuersatzes) werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 ̇%. Dadurch sollen auch Menschen mit mittleren und höheren Einkommen entlastet werden.

Darüber hinaus sollen die Sozialleistungen ab 1.1.2023 valorisiert werden. Vorgesehen ist, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge sowie Verkehrsabsetzbeträge automatisch an die Inflation (im Ausmaß von zwei Dritteln) anzupassen. Auch Sozial- und Familienleistungen (u.a. Kranken-, Reha, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag) sollen erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst werden.

Eine – insbesondere für Arbeitnehmer – sehr erfreuliche gesetzliche Änderung. Der finale Gesetzeswerdungsprozess bleibt dennoch abzuwarten. 

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