Teuerungs-Entlastungspaket – Befreiung für Teuerungsprämien und sonstige Maßnahmen

Tax Personnel News 04/2022

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Kletterer

Der Nationalrat hat letzte Woche ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen, das eine Abgaben- und Beitragsbefreiung für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 zusätzlich gewährte Teuerungsprämien von bis zu EUR 3.000 pro Jahr vorsieht. Die Befreiung ist jedoch an die Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gekoppelt und steht nur insoweit zu, als diese beiden Zuwendungen den angeführten Freibetrag insgesamt nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht das Paket eine Reihe zusätzlicher Entlastungen für Familien und Geringverdiener sowie eine Absenkung des Unfallversicherungsbeitrags auf 1,1 % ab 2023 vor. 

Der Nationalrat hat am 23. Juni 2022 ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen, in dem für Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, ein Freibetrag von EUR 2.000 festgelegt ist. Wenn eine solche Teuerungsprämie auf einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 7 EStG (dazu gehören auch Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern) beruht, besteht darüber hinaus ein Freibetrag von EUR 1.000, sodass der Freibetrag in diesen Fällen insgesamt EUR 3.000 beträgt. Die Befreiung gilt für Lohnsteuer-, Lohnnebenkosten- und Beitragszwecke. Die abgaben- und beitragsfreie Teuerungsprämie ist jahressechstelneutral.

Entsprechend der ehemaligen Regelungen für den Corona-Bonus muss es sich bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.

Wesentlich ist, dass die Befreiung der Teuerungsprämie an die Lohnsteuerfreiheit für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gekoppelt ist. Die Teuerungsprämie ist nämlich nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigt. Im Hinblick darauf, dass die Teuerungsprämie im Unterschied zur Gewinnbeteiligung auch lohnnebenkosten- und beitragsfrei ist, kann eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Zur finanziellen Entlastung im Hinblick auf die allgemeine Teuerung sind darüber hinaus folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Im August 2022 wird als Zuschlag zur Familienbeihilfe für jedes Kind eine Einmalzahlung von EUR 180 gewährt.
  • Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus soll statt mit 1. Juli 2022 bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Entlastung spätestens bis Ende September durch eine Aufrollung zu berücksichtigen.
  • Für das Kalenderjahr 2022 wird zum Verkehrsabsetzbetrag und zum Pensionistenabsetzbetrag ein Teuerungsabsetzbetrag von bis zu EUR 500 gewährt. Als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag steht der volle Teuerungsabsetzbetrag zu, wenn das Jahreseinkommen EUR 18.200 nicht übersteigt; er vermindert sich zwischen Einkommen von EUR  18.200 und EUR 24.500 gleichmäßig einschleifend auf null. Beim Pensionisten steht der volle Teuerungsabsetzbetrag zu, wenn die jährlichen laufenden Pensionseinkünfte EUR 20.500 nicht übersteigen; die Einschleifung auf null erfolgt zwischen laufenden Pensionseinkünften von EUR 20.500 bis EUR 25.500.

    Die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages bei den Aktiven erfolgt im Zuge der Veranlagung. Bei den Pensionisten hat die pensionsauszahlende Stelle spätestens bis 30. September eine Aufrollung durchzuführen.

    Im Zusammenhang mit dem Teuerungsabsetzbetrag wird für das Kalenderjahr 2022 auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht: Wenn sich unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages bei den Aktiven eine Einkommensteuer unter null ergibt, werden 70 (statt 55) % der Werbungskosten, maximal EUR 1.550 (statt EUR 650) rückerstattet; bei den Pensionisten beträgt die Rückerstattung 100 (statt 80) % der Werbungskosten, maximal EUR 1.050 (statt EUR 550).
  • Die Einkünftegrenze für die Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages wird ab dem Kalenderjahr 2023 angehoben (von EUR 25.250 auf EUR 25.500) und der Kindermehrbetrag bereits bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 auf EUR 550 pro Kind erhöht.

Schließlich sieht das Teuerungs-Entlastungspaket eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrages um 0,1 Prozentpunkte (von 1,2 auf 1,1 Prozent) ab dem 1. Jänner 2023 vor. Dem Vernehmen nach ist auch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) um 0,2 Prozentpunkte (von 3,9 auf 3,7 Prozent) geplant.  

Die Gesetzwerdung ist im Laufe dieser Woche zu erwarten.