EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zu einer Debt-Equity Bias Reduction Allowance
Tax Flash 1/2022
Tax Flash 1/2022
(Wieder-)Einführung einer fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung mit gleichzeitiger Kürzung des Zinsabzuges auf Fremdkapital um 15%?
Die EU-Kommission hat kürzlich einen Richtlinien-Entwurf vorgelegt, der der aktuell vorherrschenden steuerlichen Begünstigung von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital entgegnen möchte. Konkret werden zwei Instrumente vorgeschlagen: Einerseits wird eine fiktive Eigenkapitalzuwachsverzinsung angedacht, andererseits soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen (weiter) eingeschränkt werden.
Fiktiver Eigenkapitalzinsabzug
Das erste Instrument, die Schaffung eines Freibetrages im Hinblick auf eine fiktive Eigenkapital-Verzinsung, erinnert an die schon seit geraumer Zeit außer Kraft getretene österreichische Regelung zur Eigenkapitalzuwachsverzinsung (damals im § 11 KStG bzw § 11 EStG geregelt).
Entsprechend dem Richtlinienvorschlag soll sich dieser Freibetrag für Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem steuerlichen Eigenkapital des laufenden Steuerjahres und dem Eigenkapital am Ende des vorangegangenen Steuerjahres errechnen. Diese Differenz wird sodann mit dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die jeweilige Währung, aufgestockt um einen Risikoaufschlag von 1 % bzw 1,5 % (für KMU) multipliziert. Der Freibetrag kann sodann für 10 Jahre angesetzt werden. Eine weitere Erhöhung des Eigenkapitals im nächsten Jahr führt dann wieder zu einem Freibetrag, der über 10 Jahre angesetzt werden kann. Im Ergebnis soll daher eine fiktive Eigenkapital(zuwachs)verzinsung als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Dabei sind u.a. betragliche Schranken zu beachten bzw ist auch ein Vortrag ungenützter Freibeträge vorgesehen.
(Weitere) Einschränkung für den Fremdkapitalzinsabzug
Der Richtlinienentwurf sieht darüber hinaus eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vor. Diese sollen grundsätzlich nur noch zu 85 % abzugsfähig sein, soweit sie die Zinserträge übersteigen. Inwieweit diese Vorgabe mit anderen bereits implementierten (nationalen) Zinsabzugsbeschränkungen im Bereich der Körperschaftsteuer (zB der Zinsschranke und den diversen weiteren Abzugsbeschränkungen) zusammenspielen und anwendbar sein wird, bleibt abzuwarten.
Ausblick & weiterführende Links
Die EU-Mitgliedsstaaten sollen die Regelungen laut Entwurf bis Ende 2023 umsetzen, die erstmalige Anwendung der Regelungen wird ab dem 01.01.2024 vorgeschlagen, wobei eine bis zu zehn Jahre dauernde Übergangsvorschrift für Länder vorgesehen ist, die bereits einen fiktiven Eigenkapitalzinsabzug im nationalen Recht verankert haben.
Die EU-Kommission hat FAQs mit weiteren Details zum Richtlinienentwurf veröffentlicht.
Über weitere Entwicklungen in diesem Bereich halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.