Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig

Tax Personnel News 03/2022

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Kletterer

Der VfGH hat entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil sich diese nach ihrer Funktion und Zwecksetzung grundlegend von freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen unterscheiden. Die Einschränkung ist jedoch weiterhin beachtlich, weil die Aufhebung der zugrundeliegenden Regelung erst mit Ablauf des 31.12.2022 in Kraft tritt. 

Der Gesetzgeber hat 2014 komplexe Regelungen zur Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Entgeltzahlungen („Managergehälter“) festgelegt. Demnach ist der Betriebsausgabenabzug für laufende Entgelte mit einem Jahresbetrag von TEUR 500 pro Arbeitnehmer gedeckelt. Gesetzliche Abfertigungen sind voll abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Abfertigungen ist hingegen mit dem Ausmaß des beim Zahlungsempfänger (bei Anwendung des neuen Abfertigungsrechts bloß fiktiv) lohnsteuerbegünstigten Betrag begrenzt, wobei diese Einschränkung nach dem Gesetz auch für Sozialplanabfertigungen gilt. 

Der VfGH hat diese Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen nunmehr als gleichheitswidrig erkannt (VfGH 16.03.2022, G 228/2021-8). Das Höchstgericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs in Anbetracht der unterschiedlichen Funktion und Zwecksetzung von Sozialplanabfertigungen, auf deren Gewährung der Arbeitgeber nur eingeschränkt Einfluss nehmen kann, nicht durch einen gewünschten Lenkungseffekt gerechtfertigt werden kann. Individuell vereinbarte Abfertigungen im Zuge einer Arbeitgeberkündigung und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung können im Hinblick auf die Betriebsausgabendeckelung daher nicht gleich behandelt werden. 

Die angeführte Entscheidung entfaltet (abgesehen vom unmittelbaren Anlassfall und jenen Fällen, die beim VfGH im Normenprüfungsverfahren vor der Verhandlung eingelangt waren) allerdings erst zukünftig Wirkung, weil das Höchstgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis 31.12.2022 zur Reparatur der dem Abzugsverbot zugrundeliegenden Bestimmung einräumt hat. 

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