Neue Steuerbefreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen
Tax News 02-03/2022
Personal
Article Posted date
16 March 2022
2 Minuten Lesezeit
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde eine neue Lohnsteuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen an aktive Arbeitnehmer von bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr verankert, die bereits für Auszahlungen ab 01.01.2022 anwendbar ist.
Diese Woche wurde das Bundesgesetzblatt zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I veröffentlicht. Im angeführten Gesetz ist eine neue, bereits für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 anwendbare Befreiung für Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmer enthalten, für die folgende Rahmenbedingungen gelten:
- Die Gewinnbeteiligungen muss aktive Arbeitnehmer betreffen und ist im Ausmaß von bis zu
EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr steuerfrei. Die Befreiung gilt nur für Lohnsteuer- und nicht für Lohnnebenkosten- und Beitragszwecke. - Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Wird die Gewinnbeteiligung Gruppen von Arbeitnehmern gewährt, muss die Gruppenabgrenzung nach objektiven betriebsbezogenen Kriterien erfolgen.
- Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung darf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre nicht übersteigen (soweit die Summe der jährlichen Gewinnbeteiligung diesen Deckelungswert übersteigt, besteht Steuerpflicht). Bei Konzernen kann hinsichtlich dieser Deckelung auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden. Diese Deckelung ist dann aber für alle Konzernunternehmen maßgeblich.
- Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung muss keine unmittelbare Beteiligung am Gewinn des Unternehmens eingeräumt werden. Nach den Gesetzesmaterialien sind alle Prämien bzw Boni begünstigungsfähig, die an einer für das jeweilige Unternehmen passenden, objektivierbaren Erfolgsgrößen (zB Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anknüpfen.
- Die Zuwendung darf nicht aufgrund einer lohngestalten Vorschrift gemäß § 67 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG (Kollektivvertrag bzw Betriebsvereinbarung, die aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird – andere Betriebsvereinbarungen können die Gewinnbeteiligung aber regeln) erfolgen.
- Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Dieses Bezugsumwandlungsverbot soll insbesondere bewirken, dass dem Grunde nach laufend zustehende anderweitige (variable) Vergütungsanteile nicht durch steuerfreie Gewinnbeteiligungen ersetzt werden können.
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