BREXIT: BFG und BFH zu steuerlichen Folgen für UK Limiteds mit österreichischem Verwaltungssitz

Tax News 02-03/2022

Internationales Steuerrecht

Kletterer

Der BREXIT brachte Auswirkungen auf UK Limiteds mit Verwaltungssitz in der europäischen Union. Diese Auswirkungen liegen einerseits auf zivilrechtlicher Ebene, andererseits sind auch die dadurch möglicherweise eintretenden steuerlichen Folgen bislang ungeklärt 

1. Infos des BMJ

Im Herbst 2020 wartete das BMJ in zeitlichem Nahebezug mit dem per 31.12.2020 vollzogenen Brexit mit einer Überraschung für die Steuerpflichtigen auf, wonach mit Ablauf der Übergangsfrist (eben per Ende Dezember 2020) für im UK und in Nordirland registrierte Limiteds mit österreichischem Verwaltungssitz (bei welchen im Firmenbuch eine Niederlassung in Österreich eingetragen war) die Anerkennung als ausländische juristische Personen ende. In derselben Info wurde darüber hinausgehend (in Absprache mit dem BMF) verlautbart, dass für solche Ltds mit Verwaltungssitz in Österreich, die nach obigen Aussagen ihre Rechtsfähigkeit verlören, auch steuerliche Konsequenzen einhergingen: es solle nämlich eine „Brexit-bedingte Umwandlung in eine GesBR bzw ein Einzelunternehmen anzunehmen sein, welche steuerlich eine Liquidationsbesteuerung nach § 19 KStG nach sich zöge.

2. Ansicht des BFG

Dieser Auffassung wurde nunmehr unreflektiert vom BFG im (inzwischen rechtskräftigen) Erkenntnis vom 30.12.2021, RV/2100708/2019 mit Hinweis auf obige Info des BMF übernommen, wobei allerdings die Liquidationsbesteuerung nicht gegenständlich war, da über das Jahr 2020 nicht abgesprochen wurde. Vielmehr beschäftigte sich das BFG mit der Frage, wem denn die Steuerbescheide für die streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2016 zuzustellen wären. Das BFG hielt wie folgt fest:

Der Bf hat [mit] Ablauf des 31. Dezember 2020 die Anerkennung als juristische Person des privaten Rechts verloren. Der Verlust der Eigenschaft als juristische Person des privaten Rechts führt zum Verlust der Steuersubjektivität im Rahmen der KÖSt (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG) und ipso jure zu einer Umwandlung auf eine Personengesellschaft (GesBR) oder ein Einzelunternehmen.“

Die Bescheide wären somit an die Gesellschafter als Rechtsnachfolge der Ltd zu richten. Obwohl das BFG somit keine Aussage zur möglichen Liquidationsbesteuerung getroffen hat/ treffen musste, kann wohl – aufgrund der Übernahme der Aussagen der BMJ-Info – angenommen werden, dass das BFG wohl auch eine Liquidationsbesteuerung angewandt hätte.

3. Ansicht des deutschen BFH

Fast zeitgleich hatte auch der deutsche BFH (13.10.2021, I B 31/21) eine ähnliche Frage zu klären: streitgegenständlich war, ob eine UK Ltd nach dem BREXIT Beteiligte eines Finanzverfahrens (Abgabeverfahrens) sein konnte, was wiederum von der Frage ihrer Rechtsfähigkeit abhing.

In Übereinstimmung mit dem österreichischen BMJ führt auch der BGH aus, dass sich nach seiner Ansicht der zivilrechtliche Status einer UK Ltd mit deutschem Verwaltungssitz dahingehend geändert habe, dass sich die Ltd nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne und sich die Frage ihrer Rechtsfähigkeit sich nach der sogenannten Sitztheorie bestimme, was zum Verlust der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit führe.

Anders als das österreichische BFG hielt der BFH allerdings fest, dass dies nicht die Qualifikation der UK Ltd als Körperschaftsteuersubjekt berühre, da es hierbei nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den Typenvergleich ankomme (somit auf die „Steuerrechtsfähigkeit“).

4. Ausblick

Unseres Erachtens vermag die Sichtweise des österreichischen BFG nicht zu überzeugen. Ähnlich wie der BFH ausführt, wird bezüglich der Steuerrechtsfähigkeit auch in Österreich seit jeher unbestritten auf den Typenvergleich abgestellt. Daher müsste auch weiterhin – bis zum zivilrechtlichen Erlöschen der Ltd (und ein solches tritt durch den Vorgang des BREXIT alleine nicht ein) – von der Steuerrechtsfähigkeit der Ltd auszugehen sein. Sollte hingegen der Verwaltungssitz sich von Österreich wegbewegt haben, dann wären Folgen der Wegzugsbesteuerung zu thematisieren.

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